Ein Unternehmer macht den Vorsteuerabzug geltend. Ein Teil seiner Buchhaltungsunterlagen ist jedoch durch ein Leck verloren gegangen, sodass er den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht belegen kann. Der Verlust der Buchhaltungsunterlagen durch ein Leck geht nach Ansicht des Gerichts zu Lasten und auf Risiko des Unternehmers. Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer nicht konkret darlegen kann, welche Beträge auf welchen Rechnungen oder Kassenbelegen sich auf steuerpflichtige Leistungen beziehen. Auf der Grundlage der Hauptbuchkarten hat der Steuerprüfer dennoch einen Teil des Vorsteuerabzugs gewährt, wobei er nach Ansicht des Gerichts Kulanz gezeigt hat.
Nach dem Regen kommt die Sonne?
Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs für die Solarmodule hat der Unternehmer erklärt, dass diese für die Vermietung von Wohnungen genutzt werden. Dabei handelt es sich um eine steuerfreie Leistung. Der Unternehmer hat auch keine Angaben zu einer möglichen Rückspeisung von Energie an den Energieversorger und den dafür gezahlten Vergütungen gemacht. Der Vorsteuerabzug für die Solarmodule wurde daher zu Recht abgelehnt.
