
Bei einem einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Fahrzeug gilt hinsichtlich der privaten Nutzung Folgendes: Sachlohn berücksichtigt werden. Diese Sachbezüge entsprechen einem pauschalen Prozentsatz des Katalogwerts des Fahrzeugs. Nur wenn nachgewiesen wird, dass in einem Kalenderjahr weniger als 500 private Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden, kann die Hinzurechnung der Sachbezüge in diesem Jahr unterbleiben.
Auch für den Lieferwagen
All das gilt nicht nur für einen Pkw, aber auch für eine Lieferwagen. Für Lieferwagen gelten jedoch einige spezifische Möglichkeiten zum Nachweis, dass keine 500 Kilometer für private Zwecke zurückgelegt wurden. So muss beispielsweise kein Aufschlag berechnet werden, wenn nachweislich das Fahrzeug außerhalb der Arbeitszeiten des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber abgestellt wird.
Ein Lieferwagen ist ein Fahrzeug, das (hauptsächlich) für den Transport von Gütern ausgestattet ist und genutzt wird, das jedoch nicht als Lkw gilt. Wann genau es sich um einen Lieferwagen handelt, geht aus diesem Schema.
Fortlaufend abwechselnd
Darüber hinaus gilt eine Sonderregelung für Lieferwagen, die von zwei oder mehr Arbeitnehmern abwechselnd genutzt werden und bei denen es aufgrund der Art der Nutzung schwierig ist festzustellen, welchem der Arbeitnehmer das Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wurde. Für solche Lieferwagen muss kein Sachlohn berücksichtigt werden, sondern der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer in Form einer Pauschalabgabe von 300 € pro Lieferwagen entrichten.
Gericht in Den Haag hatte kürzlich über die Frage zu entscheiden, wann von einer fortlaufenden abwechselnden Nutzung auszugehen ist. Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Beweislast für die fortlaufende abwechselnde Nutzung beim Arbeitgeber liegt, dem die Abführung der Endabgabe in Höhe von 300 € ausreicht. Anschließend stellt das Gericht fest, dass der Arbeitgeber in dem ihm vorgelegten Fall keine Belege vorgelegt hatte, aus denen hervorgeht, dass eine fortlaufende wechselnde Nutzung der Lieferwagen vorlag. Hinzu kommt, dass auch die Fahrtenaufzeichnungen nicht auf eine fortlaufende abwechselnde Nutzung hindeuteten.
Das Gericht entscheidet, dass die Steuerbehörde die Lohnsteuer des Arbeitgebers zu Recht auf der Grundlage des pauschalen Zuschlags nacherhoben hat.
