Polnischer Handwerker hat einen festen Wohnsitz in den Niederlanden

Ein polnischer Unternehmer betreibt einen Handwerksbetrieb und führt in den Niederlanden Renovierungs-, Verputz- und Malerarbeiten durch. Er hält sich abwechselnd in Polen und in den Niederlanden auf: zwei Wochen dort, drei Wochen hier. Der Steuerprüfer erlässt für die Jahre 2017 und 2018 Nachforderungsbescheide und für das Jahr 2019 einen Steuerbescheid. Der Unternehmer macht geltend, dass er keine feste Niederlassung in den Niederlanden habe und der Gewinn daher nicht in den Niederlanden steuerpflichtig sei. 

Wohnort in Polen, Arbeit in den Niederlanden

Der Unternehmer wohnt in Polen, ist jedoch seit Jahren unter verschiedenen niederländischen Adressen gemeldet. Der Unternehmer und der Steuerprüfer sind sich einig, dass Polen auf der Grundlage des Steuerabkommens als Wohnsitzland gilt. Die Frage ist, ob die Niederlande den Gewinn aus den hier ausgeübten Tätigkeiten besteuern dürfen.

Die Wohnung gilt als feste Einrichtung

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die niederländische Wohnung, in der der Unternehmer wohnt, eine feste Niederlassung darstellt. Der Unternehmer ist der einzige, der für das Unternehmen tätig ist. Während seines Aufenthalts in den Niederlanden führt er nicht nur Aufträge aus, sondern trifft sich auch mit Kunden, erstellt Angebote und schließt Verträge ab. Das Gericht hält es für plausibel, dass in der Wohnung Tätigkeiten wie Kundenkontakt und die Führung der Buchhaltung ausgeübt werden.

Ein Einzelunternehmen kann sich selbst vertreten

Der Unternehmer macht geltend, dass ein Einzelunternehmen sich selbst keine Vollmacht erteilen könne und dass daher Artikel 5 Absatz 5 des Steuerabkommens keine Anwendung finden könne. Das Gericht weist dieses Vorbringen zurück. Sinn und Zweck der Bestimmung besteht darin, dass eine Betriebsstätte vorliegt, wenn jemand rechtswirksam im Namen des Unternehmens handeln und das Unternehmen binden kann. Eine Auslegung, wonach nur ein Arbeitnehmer oder ein Dritter eine Betriebsstätte bilden würde, der Unternehmer selbst jedoch nicht, hält das Gericht für nicht mit diesem Sinn und Zweck vereinbar.

Quelle: Amtsgericht Zeeland-West-Brabant | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBZWB:2026:4373 | 19.05.2026
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