Ein Online-Fitnesscoach ist ein Berater

Landgericht Gelderland hat entschieden, dass ein Fitnesstrainer, der seine Dienste online erbringt, als Berater gilt.

Dienstort

Der Trainer erbringt seine Online-Dienstleistungen von den Niederlanden aus für Privatpersonen. Die Grundregel für die Bestimmung des Leistungsorts für Mehrwertsteuerzwecke besagt, dass der Leistungsort dort liegt, wo der Dienstleister ansässig ist. Der Fitnesstrainer muss daher auf die für seine Dienstleistungen erhaltenen Vergütungen Mehrwertsteuer abführen.

Der Ort der Dienstleistungen, die Berater für Privatpersonen erbringen, die außerhalb der Europäischen Union wohnen, liegt für Mehrwertsteuerzwecke jedoch am Wohnort des Leistungsempfängers.

Online-Fitness

Der Fitnesstrainer macht daher geltend, dass seine Leistungen als Beratungsdienstleistungen einzustufen sind. In diesem Fall muss er auf die erhaltene Vergütung keine Mehrwertsteuer abführen. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Zweck der Online-Dienstleistungen darin besteht, dem Kunden durch Ratschläge und Empfehlungen bei der Erreichung seines Fitnessziels zu helfen. Der Trainer verfügte über Kenntnisse aus wissenschaftlichen Untersuchungen, die sich auf Trainings- und Ernährungslehre beziehen. Daher sind die Online-Fitnessdienste mit denen eines Beraters vergleichbar.

Das Gericht hebt den vom Finanzamt erlassenen Nachforderungsbescheid zur Mehrwertsteuer auf.

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