
Wird einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch für private Zwecke zur Verfügung gestellt, muss für die Lohnsteuer ein Zuschlag berücksichtigt werden. Dies gilt auch für den Geschäftsführer und Großaktionär (DGA), der ja schließlich Arbeitnehmer seiner (oder ihrer) GmbH ist. Der einzige Ausweg ist der überzeugende Nachweis, dass mit dem Auto in einem Kalenderjahr nicht mehr als 500 private Kilometer zurückgelegt wurden.
Kurzzeitvermietung
Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden hat kürzlich entschieden, dass eine kurzfristige Vermietung des Fahrzeugs die Überlassung nicht unterbricht. Der betreffende Geschäftsführer mietet das Fahrzeug der GmbH während seiner Urlaube im Jahr 2015. Für die zurückgelegten 5.621 Kilometer zahlt er der GmbH einen Betrag von 1.106 €. Darüber hinaus übernimmt der Geschäftsführer die Kraftstoffkosten während des Urlaubs selbst.
Das Gericht entscheidet, dass das Fahrzeug dem Geschäftsführer während des gesamten Jahres 2015 zur Verfügung stand. Der Geschäftsführer muss daher nachweisen, dass weniger als 500 Kilometer für private Zwecke zurückgelegt wurden. Da während der Ferien bereits 5.621 Kilometer zurückgelegt wurden, hat das Finanzamt die Lohnsteuer auf den Pauschalbetrag zu Recht nacherhoben.
Der Geschäftsführer führte außerdem an, dass ihm das Auto nicht im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt werde. Er arbeite nämlich über seine Holding gegen eine Managementgebühr für eine Enkelgesellschaft. Das Auto gehöre dieser Enkelgesellschaft.
Der Gerichtshof weist diese Behauptung zurück. Da davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug mit Wissen der Holding zur Verfügung gestellt wurde, muss die Holding den Zuschlag anwenden.
Zuschlag für die private Nutzung
Ein ähnlicher Fall liegt bei Appellationsgerichtshof Den Haag. Hier macht der Geschäftsführer geltend, dass er für alle privaten Kilometer, die er mit seinem Dienstwagen zurücklegt, bezahlt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Pauschalzuschlag anzuwenden ist, da mehr als 500 private Kilometer zurückgelegt wurden.
Der Geschäftsführer darf die an die GmbH gezahlten Beträge auch nicht als Eigenbeitrag vom Zusatzbetrag abziehen. Das liegt daran, dass er nicht ausreichend nachweisen kann, dass er diese tatsächlich gezahlt hat. Er macht geltend, dass die Beiträge im Kontokorrent verbucht wurden, belegt dies jedoch nicht mit einem einzigen Beleg. Daher ist nicht hinreichend feststehend, dass die Kosten zu Lasten des Geschäftsführers gehen.
