Ausländische Steuerzahler dürfen sich nicht verstecken

20150122_im Ausland steuerpflichtig Belgien_VWGNijhof

Ein in Belgien wohnhafter Steuerpflichtiger reichte bei der niederländischen Steuerbehörde keine Einkommensteuererklärung ein. Er gab an, kein Steuererklärungsformular erhalten zu haben und auch nicht von der Steuerbehörde aufgefordert worden zu sein, das ihm offenbar zugestellte Formular einzureichen. Er war innerhalb Belgiens umgezogen, doch seine neue Adresse war den niederländischen Steuerbehörden nicht bekannt. Die neue Adresse war jedoch vom niederländischen Arbeitgeber des Steuerpflichtigen in der Lohnbuchhaltung erfasst worden.

Das Berufungsgericht Den Haag entschied, dass in den Niederlanden vorsätzlich keine Steuererklärung abgegeben worden war, und hielt die Geldbuße in Höhe von 2.800 € für angemessen und gerechtfertigt. Der Fall liegt nun beim Obersten Gerichtshof, und der Generalstaatsanwalt (A-G) kommt zu dem Schluss, dass ein im Ausland wohnhafter Steuerpflichtiger sich darüber im Klaren sein muss, dass er bei bestehender Steuererklärungspflicht von sich aus aktiv Kontakt mit der niederländischen Steuerbehörde halten muss. Der Generalstaatsanwalt ist zudem der Ansicht, dass dieser Steuerpflichtige vernünftigerweise davon ausgehen musste, dass er für das betreffende Jahr in den Niederlanden eine Steuererklärung abgeben musste.

Seit dem 1. Januar 2015 sind hinsichtlich der Erhebung der Einkommensteuer bei im Ausland steuerpflichtigen Personen wichtige Änderungen in Kraft getreten. Wir beschreiben diese Änderungen in einem Informationsblatt, das Sie hier findet. Selbstverständlich prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen, welche Auswirkungen diese neuen Vorschriften auf Sie haben.

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