Der Oberste Gerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts Den Haag aufgehoben und entschieden, dass die von einem Arbeitgeber bereitgestellten gesunden Mittagessen tatsächlich von der Lohnsteuer befreit sind.
Wir haben die Urteile des Amtsgerichts und des Berufungsgerichts in Den Haag bereits in unseren Artikeln beschrieben Gesundes Mittagessen, auf das Lohnsteuer erhoben wird und Gesundes Mittagessen.
Arbeitsschutzmaßnahme
Der Fall betrifft einen Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern in den Jahren 2017 und 2018 im Betriebsrestaurant kostenlos ein gesundes Mittagessen anbot. Die Mittagessen wurden in Absprache mit einer Ernährungsberaterin zusammengestellt. Sie entsprechen den Richtlinien der Gesundheitsrat und die Die „Fünf-Gruppen-Ernährung“ des Ernährungszentrums (enthalten eine festgelegte Mindestmenge an Gemüse und keine Zusätze wie Salz, Zucker und E-Nummern).
Der Arbeitgeber hat in seiner Risikoinventarisierung und -bewertung im Rahmen der ABRO-Gesetzgebung in Bezug auf seine Gesundheits- und Vitalitätspolitik Folgendes festgelegt: “… betreibt eine gesunde Betriebskantine. In dieser Kantine werden gesunde Mahlzeiten angeboten, um die Gesundheit und Vitalität der Mitarbeiter zu fördern. Dadurch wird auch der Krankenstand gesenkt. Es werden nachweisbare Gesundheitsmessungen bei den Mitarbeitern durchgeführt, und die Mahlzeiten werden in Absprache mit Experten (u. a. ”Zorg van de zaak“) mit großer Sorgfalt zubereitet.“. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber in seinem Arbeitsschutzplan eine Grundsatzerklärung zur gesunden Ernährung aufgenommen.
Gerichtlich freigestellt
Der Arbeitgeber macht geltend, dass die kostenlosen gesunden Mittagessen im Rahmen der gezielten Befreiung für Arbeitsschutzmaßnahmen von der Lohnsteuer befreit seien. Das Gericht und das Berufungsgericht haben dem Arbeitgeber Unrecht gegeben.
Der Oberste Gerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass die Bereitstellung der Mittagessen sich unmittelbar aus der Arbeitsschutzpolitik des Arbeitgebers ergibt. Die Behauptung der Steuerbehörde, dass für Kantinenmahlzeiten besondere Vorschriften gelten und es daher nicht beabsichtigt gewesen sei, Mahlzeiten unter die ARBO-Befreiung zu fallen zu lassen, weist der Oberste Gerichtshof zurück. Auch das Argument, dass mit der Bereitstellung ein erheblicher privater Vorteil für die Arbeitnehmer verbunden sei, findet beim Obersten Gerichtshof keinen Anklang. Der Oberste Gerichtshof führt aus, dass allgemein bekannt ist, dass gesunde Ernährung das Krankheitsrisiko senkt und die Genesung nach einer Krankheit fördern kann. Die Bereitstellung gesunder Mahlzeiten kann daher Teil der Politik des Arbeitgebers zur Verhinderung von krankheitsbedingtem Arbeitsausfall und somit Bestandteil der Arbeitsschutzpolitik des Arbeitgebers sein.
Aktuelle ABRO-Befreiung
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs wurde für die Jahre 2017 und 2018 gefällt. Mit Wirkung ab 2022 wurde die gezielte Steuerbefreiung für Arbeitsschutzmaßnahmen angepasst. Nun ist erforderlich, dass die Leistungen in direktem Zusammenhang mit den Verpflichtungen des Arbeitgebers gemäß dem Arbeitsschutzgesetz stehen. Auch unter dieser strengeren Definition der Arbeitsschutzbefreiung scheinen die von diesem Arbeitgeber bereitgestellten Mittagessen gezielt befreit zu sein. Denn unter das Arbeitsschutzgesetz fallen nach wie vor Maßnahmen zur Förderung von Gesundheit und Vitalität. Dabei ist jedoch die Art und Weise von Bedeutung, wie der Arbeitgeber in dem dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Fall die Bereitstellung gestaltet und begründet hat.
Das Urteil des Obersten Gerichtshofs kann sicherlich auch als Argument in Diskussionen mit dem Finanzamt über andere Arten von Arbeitsschutz-Sachleistungen dienen.
