Ein eigener Arbeitsbereich ist nicht immer erforderlich

Der Arbeitsraum in der eigenen Wohnung eines Geschäftsführers und Großaktionärs (DGA) gehört steuerlich zu dieser Wohnung, es sei denn, es handelt sich um einen eigenständigen Arbeitsraum. Zudem muss der DGA einen erheblichen Teil seines Einkommens in oder von diesem Arbeitsraum aus erzielen.

Separater Arbeitsbereich

Von einem eigenständigen Arbeitsraum kann erst dann gesprochen werden, wenn der Raum auch von einer anderen Person als dem Geschäftsführer als solcher genutzt werden könnte. So muss es beispielsweise einen (mehr oder weniger) separaten Eingang geben. Außerdem muss der Raum über alle Einrichtungen verfügen, die zum Arbeiten erforderlich sind. Dabei handelt es sich insbesondere um Sanitär- und Kücheneinrichtungen.

Es dürfte klar sein, dass ein zum Arbeitszimmer umgebautes Schlafzimmer nicht ausreichend eigenständig ist.

Nutzung durch Mitarbeiter und Geschäftspartner

Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden hat kürzlich entschieden, dass dies anders liegt, wenn der Arbeitsbereich in der Wohnung des Geschäftsführers auch von Mitarbeitern und Geschäftspartnern genutzt wird. Dieser Fall betrifft einen Geschäftsführer, der das Erdgeschoss seines eigenen Wohnhauses an seine GmbH vermietet. Die Mieteinnahmen gibt er in seiner Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten an (Regelung zur Bereitstellung von Arbeitsräumen). Die mit dem Arbeitsraum verbundenen Kosten sind abzugsfähig.

Bei Beendigung des Mietverhältnisses entsteht ein Verlust, den der Geschäftsführer von seinem Einkommen abziehen möchte. Die Steuerbehörde ist damit nicht einverstanden. Sie vertritt die Auffassung, dass es sich nicht um einen eigenständigen Arbeitsraum handelt, weshalb dieser steuerlich weiterhin zur eigenen Wohnung des Geschäftsführers gehört.

Das Gericht entscheidet jedoch, dass ausschlaggebend ist, dass die Mitarbeiter und Geschäftspartner das Arbeitszimmer nutzen. Dass das Arbeitszimmer über eigene (Sanitär-)Einrichtungen verfügen muss, gilt nur für den Geschäftsführer. Das Gericht lässt daher den Verlustabzug zu.

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