Ein bisschen Genuss ist auch Genuss

Jeder, der sich mit der Erbschafts- und Schenkungssteuer auskennt, kennt dieses Sprichwort. Das Gericht in Den Haag bestätigt in einem kürzlich ergangenen Urteil dass es nach wie vor aktuell ist.

Fiktiver Erwerb

Wir sprechen hier von der heiklen Problematik rund um fiktive Erwerbe. Wenn wir jedoch den Fall skizzieren, wird die praktische Bedeutung schnell deutlich. Es geht um eine Tochter, die zusammen mit ihrer Mutter in einer Wohnung lebt, die der Mutter gehört. Ende 2014 verkauft die Mutter die Wohnung an die Tochter, doch beide wohnen weiterhin dort.

Bei der Festlegung des Verkaufspreises wird ein Nutzungs- und Wohnrecht der Mutter berücksichtigt. Dies führt zu einem niedrigeren Kaufpreis: Die Immobilie hat einen WOZ-Wert von 204.000 €; der Kaufpreis beträgt 155.000 €.

Im Übrigen zahlt die Tochter diesen Betrag nicht. Der gesamte Kaufpreis wird erlassen. Diese Schenkung ist bis zu einem Betrag von 100.000 € steuerfrei (die mittlerweile berühmte “jubelton“) und auf die 55.000 € zahlt die Tochter Schenkungssteuer.

Genuss

Im Jahr 2015 verstirbt die Mutter, und es muss eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben werden. Die Wohnung gehört nicht mehr der Mutter und wird daher nicht angegeben. Diese Vorgehensweise ist korrekt.

Doch dann kommt Artikel 10 des Erbschaftssteuergesetzes ins Spiel. Diese Bestimmung sieht vor, dass fiktiv ein Erwerb vorliegt, wenn die Verstorbene – kurz gesagt – bis zu ihrem Tod den Genuss der Wohnung hatte.

Und im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer ist schnell von “Genuss” die Rede. Die Tochter macht geltend, dass aus der Übertragungsurkunde der Wohnung nicht hervorgeht, dass ein Nießbrauch bestellt wurde. Dies geht auch aus keinem anderen Dokument hervor. Vor dem Gericht hat die Tochter Erfolg, doch das Berufungsgericht stellt fest, dass das Gericht den Begriff “Nutzungsrecht” zu eng auslegt: „Ein bisschen Nutzungsrecht ist auch Nutzungsrecht“. Und die Mutter ist weiterhin in der Wohnung geblieben.

Verhinderung von Genuss

Um eine ungerechtfertigte Bereicherung zu vermeiden, hätte die Mutter der Tochter eine Vergütung in Höhe von mindestens 6% des Wertes der Immobilie zahlen müssen. Für die Erbschaftssteuer wird dieser Wert mit dem WOZ-Wert gleichgesetzt. Ausgehend von dem oben genannten WOZ-Wert würde dies eine jährliche Vergütung (Miete) von nicht weniger als 12.240 € bedeuten.

Der von der Tochter zu zahlende Kaufpreis hätte im Übrigen nicht 155.000 €, sondern 204.000 € betragen müssen. Bei einem gewerblichen Mietvertrag liegt nämlich im Allgemeinen kein Wertdruck vor.

Inhaltsübersicht