Ein Bier während der Bootsfahrt: hoher Preis

Die Mehrwertsteuer auf die Lieferung alkoholischer Getränke ist zum erhöhten Satz (21%) zu entrichten. Es werden regelmäßig Versuche unternommen, die alkoholischen Getränke als Bestandteil einer Leistung zu behandeln, die dem ermäßigten Satz (9%) unterliegt.

Bootsrundfahrt

Ein solcher Versuch wird auch in einem Urteil des Bezirksgericht Nordholland. In diesem Fall geht es um eine Reederei, die Pauschalangebote anbietet. Ein Pauschalangebot umfasst eine zweistündige Rundfahrt mit einem Vier-Gänge-Menü. Die (alkoholischen) Getränke sind im Pauschalangebot enthalten. Die Reederei berechnet den Gesamtpreis für die Pauschalangebote zum ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Sie ist der Ansicht, dass es sich um eine Gesamtdienstleistung handelt, die die Beförderung von Personen per Schiff umfasst.

Eine Leistung

Auch das Gericht ist der Ansicht, dass es sich um eine einzige Leistung handelt: das Pauschalangebot. Diese Leistung kann jedoch nicht unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz fallen. Die Pauschalangebote können nicht als Personenbeförderung angesehen werden. Und sie fallen auch nicht unter einen anderen Posten, auf den der ermäßigte Mehrwertsteuersatz anwendbar ist. Auf den gesamten Vergütungsbetrag, den die Reederei für die Pauschalangebote erhält, ist daher die Mehrwertsteuer zum regulären Satz (21%) abzuführen.

Zu früheren Versuchen, die Lieferung alkoholischer Getränke unter den ermäßigten Steuersatz zu bringen, verweisen wir auf unsere unten aufgeführten Artikel.

 

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