Ein Auto ist bereits ab einer Reichweite von 500 Kilometern erhältlich.

Gilt ein Auto zwingend als Privat- oder Betriebsvermögen? Das Gericht Noord-Nederland bestätigt, dass hier schnell von „Wahlvermögen“ die Rede ist

Leistungskennzeichnung

Diese Frage stellt sich im Zusammenhang mit der Vermögenszuordnung. Unternehmer, die der Einkommensteuer unterliegen, müssen feststellen, ob Betriebsvermögen zu ihrem:

  1. obligatorisches Privatvermögen;
  2. obligatorisches Betriebsvermögen;
  3. Wahlrecht (der Unternehmer kann dann entscheiden, ob das Betriebsvermögen dem Privat- oder dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird).

Wenn Ihr Unternehmen in Form einer juristischen Person geführt wird – in der Regel handelt es sich dabei um eine GmbH –, findet diese Rechtslehre keine Anwendung. Die GmbH ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Das Auto gehört zum Unternehmensvermögen, wenn die GmbH Eigentümerin ist. Wenn das Auto aus dem Vermögen der GmbH in das Privatvermögen überführt werden soll, verkauft die GmbH das Auto an ihren Gesellschafter. Umgekehrt kann der Gesellschafter ein Auto natürlich auch an die GmbH verkaufen.

(Nahezu) ausschließlich

Aus der Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass das entscheidende Kriterium lautet: (nahezu) ausschließlich. Dieses Kriterium wird wie folgt quantifiziert: bei 90% oder mehr. Wird ein Betriebsmittel (nahezu) ausschließlich geschäftlich genutzt, handelt es sich um obligatorisches Unternehmensvermögen. Bei einer privaten Nutzung von 90% oder mehr gehört das Betriebsmittel zum obligatorischen Privatvermögen.

In allen anderen Fällen handelt es sich um eine Wahlmöglichkeit. Der Unternehmer muss die Wahl dann in dem Jahr treffen, in dem das Betriebsvermögen in Betrieb genommen wird. In späteren Jahren darf diese Wahl nur unter besonderen Umständen revidiert werden. Die Kennzeichnung muss selbstverständlich angepasst werden, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt eine Einstufung als privates oder betriebliches Vermögen vorgeschrieben ist.

500 Kilometer

In der Fall In dem vor dem Gericht Noord-Nederland verhandelten Fall fährt der Unternehmer einen Toyota Prius. Die Steuerbehörde hat festgestellt, dass im Jahr 2012 mit dem Prius insgesamt 22.035 Kilometer zurückgelegt wurden. Von diesen wurden 1.870 Kilometer als geschäftlich eingestuft. Das bedeutet, dass fast 8,5% der Kilometer geschäftlich zurückgelegt wurden. Das sind weniger als 10%, wodurch das Fahrzeug (nahezu) ausschließlich – nämlich zu mehr als 90% – privat genutzt wird und eine private Nutzung vorliegt.

Der Unternehmer möchte den Prius dem Vermögen seines Einzelunternehmens zurechnen. Das Gericht stimmt mit dem Unternehmer darin überein, dass sich der Oberste Gerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2001 an die Anzahl der privat zurückgelegten Kilometer gemäß der Pauschalregelung gehalten hat (wenn ein Unternehmer 500 oder mehr Privatkilometer mit dem Firmenwagen zurücklegt, muss für die private Nutzung ein pauschaler Zuschlag zum Gewinn hinzugerechnet werden). Mit 1.870 geschäftlichen Kilometern überschreitet der Unternehmer die 500-Kilometer-Grenze deutlich. Das Gericht entscheidet, dass der Prius daher als Wahlvermögen gilt und somit, entsprechend dem Wunsch des Unternehmers, als Vermögen des Einzelunternehmens ausgewiesen werden kann. Es scheint uns, dass die Steuerbehörde in diesem Fall ein wenig gegen besseres Wissen vorgegangen ist.

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