Selbstverwaltete Altersvorsorge: Letzte Chance!

 

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Die selbstverwaltete Altersversorgung gilt ab dem 1. April 2017 abgeschafft. Die Übergangsregelungen gelten bis einschließlich 31. Dezember 2019 angewendet werden.

Verpassen Sie daher nicht Ihre letzte Chance, falls Sie noch eine selbstverwaltete Altersvorsorge haben!

Ergreifen Sie gegebenenfalls vor dem 1. Januar 2020 entsprechende Maßnahmen.

Selbstverwaltete Altersvorsorge

Genau wie ein “normaler” Arbeitnehmer durfte auch der Geschäftsführer und Großaktionär (DGA), der für seine eigene GmbH tätig ist, kann bis zum 1. April 2017 steuerlich begünstigte Rentenansprüche bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft oder bei einem Rentenfonds aufbauen.

Der Geschäftsführer, der 10% oder mehr der Anteile an seiner BV hielt, durfte die Rentenansprüche jedoch auch bei der “eigenen” BV unterbringen. Dies bezeichnen wir als „eigene Altersvorsorge“, abgekürzt als: PEB.

Letzteres wurde abgeschafft. Ein Geschäftsführer und Gesellschafter (DGA) darf nach dem 31. März 2017 im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei seiner eigenen GmbH keine steuerlich begünstigte Altersvorsorge mehr bei dieser GmbH aufbauen, wohl aber natürlich weiterhin bei einer Pensionskasse oder einem anerkannten Versicherer.

Was nun? Sie haben die Wahl zwischen 3 Möglichkeiten

Der Geschäftsführer hat hinsichtlich seines PEB die folgenden drei Möglichkeiten.

  1. Die erworbenen Ansprüche fortsetzen.
  2. Die Ansprüche streichen und anschließend mit einem Abschlag auszahlen.
  3. Die Ansprüche abstempeln und anschließend in eine Altersversorgungsverpflichtung.

Im Folgenden werden wir diese Möglichkeiten kurz näher erläutern.

Weitermachen

Der weitere Aufbau der Rentenansprüche wurde spätestens am 31. März 2017 eingestellt. Eine Fortführung bedeutet, dass die sogenannten beitragsfreien Ansprüche beibehalten werden und zum Renteneintrittsdatum (bzw. zu den Renteneintrittsdaten) ausgezahlt werden.

Der Pensionsrückstellung, die im Zusammenhang mit den eingefrorenen/beitragsfreien Ansprüchen in der Bilanz der BV ausgewiesen ist, wird weiterhin jährlich eine Zuführung vorgenommen. Diese Zuführung geht zu Lasten des Gewinns der BV. Die Zuführung basiert auf der versicherungsmathematischen Bewertung der Rentenansprüche, deren Aufbau beendet ist.

Anspruch steuerlich nicht einwandfrei

Es besteht keine Verpflichtung, den Rentenanspruch beitragsfrei zu gestalten. Ein in Eigenverwaltung gehaltener Rentenanspruch, der nach dem 31. März 2017 noch weiter aufgelaufen ist, ist jedoch steuerlich nicht einwandfrei.

Eine steuerlich nicht einwandfreie Altersvorsorge gilt als abgekauft. Was unter „Abkauf“ zu verstehen ist, erläutern wir im Folgenden. Die nachstehend beschriebenen Vergünstigungen gelten nicht im Falle des fiktiven Abkaufs einer nicht einwandfreien Altersvorsorge.

Geteilter Rentenanspruch

Eine Alternative besteht darin, dass der Rentenanspruch in Eigenverwaltung wie folgt aufgeteilt wird:

  • ein beitragsfreier Anspruch mit bis einschließlich 31. März 2017 aufgelaufene Steuervergünstigungen;
  • ein aufbauender Anspruch ohne Steuervergünstigungen, die ab dem 1. April 2017 erworben wurden (im Allgemeinen ist ein solcher Anspruch jedoch steuerlich nicht vorteilhaft).

Abfindung

Bis einschließlich 31. Dezember 2019 ist es zulässig, selbst angesparte Rentenansprüche mit steuerlichen Vorteilen abzukaufen. Bei einer Auszahlung fällt jedoch Lohnsteuer an, die von der GmbH in der Steuererklärung des Kalendermonats zu entrichten ist, der auf den Monat folgt, in dem die Altersversorgung ausgezahlt wird.

Selbstverständlich muss die Bruttoabfindungssumme, abzüglich des Rabatts (siehe unten), in der Einkommensteuererklärung des Geschäftsführers unter den Einkünften aus Arbeit und Wohnung (Box 1) ausgewiesen werden. Die einbehaltene Lohnsteuer wird mit der Einkommensteuer verrechnet.

Der Staatssekretär gewährt bei dieser Abfindung Folgendes Zuschüsse.

  • Es werden keine Revisionszinsen berechnet.
  • Die Lohnsteuer wird auf der Grundlage des steuerlichen Bilanzwerts der Ansprüche berechnet (nicht auf der Grundlage des wesentlich höheren handelsrechtlichen Bilanzwerts; der Staatssekretär bezeichnet dies als „Anpassung des handelsrechtlichen Werts an den steuerlichen Wert“).
  • Auf diesen Abfindungsbetrag wird ein Rabatt in Höhe von: gewährt 19,5% (Bei einem Rückkauf in den Jahren 2017 und 2018 war dieser Rabatt höher: 34,5% bzw. 25%).

Der Abschlag wird auf den steuerlichen Bilanzwert von 31. Dezember 2015. Ist der steuerliche Bilanzwert zum Zeitpunkt der Ablösung höher, muss zwar die Differenz zum Wert zum Jahresende 2015 abgelöst werden, der Abschlag wird jedoch nicht gewährt.

Ist der steuerliche Bilanzwert zum Zeitpunkt der Auszahlung niedriger, wird der Abschlag auf den niedrigeren steuerlichen Bilanzwert zum Zeitpunkt der Auszahlung gewährt (dies ist bei Rentenansprüchen der Fall, die bereits an den Rentenberechtigten ausgezahlt werden).

Umsätze

Der Rentenanspruch kann auch auf den steuerlichen Wert abgeschrieben und anschließend in ein Sparguthaben umgewandelt werden (Altersvorsorgeverpflichtung).

Die Altersversorgungsverpflichtung (ODV) wird jährlich zu Lasten des Gewinns der BV um Zinsen erhöht. Diese Zinsen entsprechen der durchschnittlichen U-Rendite des vorangegangenen Kalenderjahres. Diese Zinsen betragen 0,269% (für 2017: 0,059%, für 2018: 0,060%).

Die Altersversorgungsverpflichtung muss dann spätestens ab Erreichen des AOW-Rentenalters (das derzeit bei 67 Jahren liegt) ausgezahlt werden. Die Auszahlungen müssen mindestens 20 Jahre lang erfolgen. Beginnen die Auszahlungen vor Erreichen des AOW-Rentenalters, verlängert sich die Mindestlaufzeit der Auszahlungen um die Anzahl der Jahre vor Erreichen des AOW-Rentenalters.

Wurde der Rentenanspruch bereits ausgezahlt, muss die Altersversorgungsverpflichtung über einen Zeitraum von 20 Jahren ausgezahlt werden, abzüglich der Jahre, in denen seit Erreichen des Rentenalters bereits Auszahlungen erfolgt sind.

Partner

In einer Altersvorsorge werden in der Regel auch Ansprüche für den Partner des Rentenberechtigten (und oft auch für die Kinder) gewährt. Dabei handelt es sich um Leistungen an den Partner und die Kinder nach dem Tod des Rentenberechtigten (des Geschäftsführers und Anteilseigners).

Im Falle einer Scheidung hat der Partner Anspruch auf:

  • die Hälfte (50%) der während der Ehe erworbenen Altersrente und;
  • auf die volle Hinterbliebenenrente.

Dies ergibt sich aus dem Gesetz über den Ausgleich von Rentenansprüchen bei Scheidung.

Diese Rechte stehen dem Partner sowohl bei einer Ehe in Gütergemeinschaft als auch bei einer Ehe unter Ehevertrag zu. Der Rentenausgleich ist völlig unabhängig davon, wie die geschiedenen Ehegatten ihr Vermögen aufteilen.

Jede der oben beschriebenen Möglichkeiten hat zur Folge, dass die Ansprüche des Partners gemindert werden oder sogar vollständig entfallen:

  • wenn der Anspruch beitragsfrei erfolgt, richtet sich der Anspruch des Partners nach der Höhe der beitragsfreien Altersrente (vor der Umwandlung in eine beitragsfreie Rente richtete sich der Anspruch des Partners nach der zu erreichenden Altersrente);
  • bei Abfindung Mit dem Erlöschen des Anspruchs gehen natürlich alle Rechte des Partners verloren;
  • nach der Umwandlung des Rentenanspruchs in eine Altersversorgungsverpflichtung Der Anspruch des Partners beschränkt sich auf den zum Zeitpunkt des Todes des Rentenberechtigten noch nicht ausgezahlten Teil der Altersversorgungsverpflichtung.

Der Partner muss daher ausdrücklich der Auszahlung und/oder der Umwandlung der Rentenansprüche in eine Altersversorgungsverpflichtung zustimmen.

Es gibt ein Formular, das auch vom Partner unterzeichnet werden muss und innerhalb eines Monats nach der Auszahlung oder Umwandlung beim Finanzamt eingereicht werden muss. Die rechtliche Bedeutung dieses Formulars scheint jedoch begrenzt zu sein.

Je nachdem, wie die eheliche Beziehung rechtlich geregelt ist, muss der Partner möglicherweise für die entfallenden Rentenansprüche entschädigt werden. Wie diese Entschädigung erfolgen kann, hat der Gesetzgeber noch nicht klargestellt. Bei einer zu hohen oder zu niedrigen Entschädigung kann es sich um eine Schenkung handeln, die der Schenkungssteuer unterliegt.

Verwendung des Netto-Ablösungsbetrags

Die Netto-Abfindung entspricht dem steuerlichen Wert der Ansprüche abzüglich der von der GmbH gezahlten Lohnsteuer. Diese Abfindung steht dem Rentenberechtigten zu, der darüber nach eigenem Ermessen verfügen kann.

Natürlich hat dies steuerliche Auswirkungen.

  • Wenn die BV die Auszahlungssumme auszahlt, fließt diese in die Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) ein.
  • Bleibt die BV mit der Abfindungssumme in Verzug, entsteht eine Forderung, auf die die Bereitstellungsregelung (Box 1) anzuwenden ist (die erzielten Zinsen werden nach Abzug der TBS-Freistellung in Höhe von 12% mit maximal 51,75% besteuert).

Stellungnahme

Welche Option am interessantesten ist, hängt von der jeweiligen individuellen Situation ab. Eine Berechnung verdeutlicht dies. Die Entschädigung für die Benachteiligung des Partners und der Kinder ist ein wesentlicher Aspekt. Ebenso wie die Frage, wie der Geschäftsführer nach dem Auskauf oder der Umwandlung seinen Lebensabend (und den seiner Hinterbliebenen) finanziell absichern wird.

Für eine Abfindung der Rentenansprüche einschließlich der Zulagen müssen die erforderlichen liquiden Mittel zur Zahlung der fälligen Lohnsteuer verfügbar sein.

 

 

 

Der Zweck dieses Vermerks besteht darin, ein Schema zu skizzieren. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde daher eine Vereinfachung vorgenommen. Die VWG haftet daher nicht für die Folgen von Maßnahmen, die aufgrund dieses Vermerks ergriffen oder nicht ergriffen werden.

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