
Unter Druck wird alles flüssig. Sogar die Standpunkte der Steuerbehörde. Auch wenn diese doch ein wenig zähflüssig bleiben. Wir haben unser Factsheet Kosten für den Heimarbeitsplatz und Kosten für die Heimarbeit ergänzt.
Erforderlich
Die Steuerbehörde vertrat den strengen Standpunkt, dass eine Leistung, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewährt, nicht (ausreichend) notwendig ist, wenn der Arbeitnehmer sich an den Kosten dieser Leistung beteiligt. Diese Beteiligung stellt in der Regel eine Vergütung für die private Nutzung der Leistung durch den Arbeitnehmer dar.
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die folgenden Leistungen steuerfrei erstatten oder zur Verfügung stellen, jedoch nur, wenn diese Leistungen für die Ausübung des Arbeitsverhältnisses nach vernünftigem Ermessen erforderlich sind:
- Werkzeuge;
- Computer;
- mobile Kommunikationsmittel;
- und ähnliche Geräte.
Internet-Abonnement
Die zur Ausrüstung gehörende Datenübertragung (einfach ausgedrückt: der Internetanschluss) und die erforderliche Software können im Rahmen dieser Regelung ebenfalls steuerfrei erstattet oder zur Verfügung gestellt werden. Und was den Internetanschluss betrifft, ist dies nun auch dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer einen Eigenbeitrag für die private Nutzung zahlt. Die Steuerbehörde teilt auf ihrer Website dass dies in die zweite Auflage des Handbuch zur Lohnsteuer 2021.
Diese leicht gelockerte Haltung ist zweifellos eine Folge der Corona-Krise, aufgrund derer viele Arbeitnehmer in großem Umfang von zu Hause aus arbeiten. Wie man es von der Steuerbehörde kennt, beschränkt sich die Lockerung jedoch streng auf Internet-Abonnements.
