Eigenanteil auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden, mehrwertsteuerpflichtig

Ein Arbeitgeber, der von seinen Arbeitnehmern einen Eigenbeitrag für die ihnen erbrachten Leistungen verlangt, muss auf diesen Eigenbeitrag Umsatzsteuer abführen.

Stundenvergütung

Eine ausländische Zeitarbeitsfirma versucht, dieser Abgabe zu entgehen. Sie vermittelt Arbeitnehmer (Gerüstbauer) an niederländische Auftraggeber. Diese Arbeitnehmer wohnen in Litauen und arbeiten vorübergehend in den Niederlanden. Die Zeitarbeitsfirma organisiert in den Niederlanden eine vorübergehende Unterkunft, doch die Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, diese in Anspruch zu nehmen. Pro gearbeiteter Stunde behält die Zeitarbeitsfirma bei den Arbeitnehmern, denen eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, 3 € vom Lohn ein, als Eigenanteil an der bereitgestellten Unterkunft.

Einkommensabhängig

Die Zeitarbeitsfirma führt von dem Beitrag in Höhe von 3 € pro Arbeitsstunde die Mehrwertsteuer ab, beantragt anschließend jedoch bei der Steuerbehörde die Erstattung dieser Mehrwertsteuer. Sie stützt sich dabei auf das Urteil Kommission/Finnland des Europäischen Gerichtshofs. Der Gerichtshof entscheidet, dass keine Leistung im wirtschaftlichen Verkehr vorliegt, da die Vergütung vom Einkommen und Vermögen der Personen abhängt, an die die Leistung erbracht wird.

Unmittelbarer Kausalzusammenhang

Bezirksgericht Zeeland-West Brabant kann der Argumentation der litauischen Zeitarbeitsfirma nicht folgen. Die Vergütung von 3 € pro Arbeitsstunde hängt nicht vom Einkommen oder Vermögen der litauischen Arbeitnehmer ab, sondern von der Anzahl der von ihnen geleisteten Arbeitsstunden. Auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer gelegentlich nicht arbeitet (aufgrund von Urlaub oder Krankheit), aber dennoch – ohne dass die Vergütung fällig wird – die Unterkunft nutzt, ändert nichts am unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der bereitgestellten Unterkunft und der Vergütung von 3 € pro Arbeitsstunde.

Es liegt auf der Hand, dass die Entscheidung des Gerichts in der Berufungsinstanz dem Berufungsgericht vorgelegt wird. Ob der Betroffene Berufung einlegen wird, ist jedoch noch nicht bekannt.

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