Ist es zulässig, angesichts des bevorstehenden Todes eines der Ehegatten einen Ehevertrag abzuschließen, um so die Erbschaftssteuer zu mindern? Zu dieser Frage hat der Generalanwalt beim Obersten Gerichtshof seine Meinung veröffentlicht.
Der Fall
Der Fall betrifft zwei Personen, die 2015 unter dem gesetzlichen Güterrecht geheiratet haben. Dadurch haben beide Anspruch auf 50% ihres gesamten gemeinsamen Vermögens. Im Jahr 2017 erkrankt der Mann schwer, woraufhin die Ehegatten einen Ehevertrag abschließen, in dem sie festlegen, dass der Mann Anspruch auf 10% des Vermögens und die Frau auf 90% hat. Eineinhalb Monate später verstirbt der Mann.
Spende?
Die Steuerbehörde ist der Ansicht, dass der Mann durch den Abschluss des Ehevertrags 40% seines Vermögens seiner Frau geschenkt hat. Diese Schenkung erfolgte innerhalb von 180 Tagen vor dem Tod des Mannes und unterliegt daher der Erbschaftssteuer. Die Frau legt gegen diese Besteuerung Widerspruch und Berufung ein.
Beim Gericht Noord-Holland läuft es noch gut. Das Gericht vertritt auf der Grundlage von Urteilen des Obersten Gerichtshofs aus den Jahren 1951 und 1971 die Auffassung, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags noch keine vollzogene Vermögensübertragung vom Mann auf die Frau vorliegt, sodass keine Schenkung vorliegt. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass die Frau vor dem Mann verstirbt, und in diesem Fall fließt 90% des Vermögens in ihren Nachlass.
Vor dem Berufungsgericht Amsterdam scheitert die von der Steuerbehörde eingelegte Berufung. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Änderung des Ehevertrags einer Schenkung gleichzusetzen ist, da die Umgehung der Erbschaftsteuer der einzige Zweck der Anpassung des Ehevertrags ist (fraus legis).
Gegen dieses Urteil hat die Frau beim Obersten Gerichtshof Kassationsbeschwerde eingelegt. Und der Berater des Obersten Gerichtshofs, der Generalstaatsanwalt (AG), vertritt die Auffassung, dass das Gericht zu Recht auf die Anwendung von „fraus legis“ gekommen ist. Nach Ansicht des Generalanwalts war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags vorhersehbar, dass der Mann vor der Frau sterben würde. Damit sei die Vermeidung der Erbschaftssteuer das Motiv für diese Handlung gewesen. Zudem sei, so der Generalstaatsanwalt, zu diesem Zeitpunkt die Vermögensverschiebung nahezu sicher gewesen. Der Generalstaatsanwalt fügt hinzu, dass die Anerkennung der von der Frau beabsichtigten steuerlichen Folgen den Weg für eine wiederholbare und willkürliche Umgehung der Erbschaftsteuer ebnen würde. Der Generalanwalt schließt mit der Überlegung, dass die Wiedergutmachung nicht in Form einer Schenkung erfolgen darf, sondern so, als ob der Ehevertrag nicht geschlossen worden wäre. Die Erbschaftssteuer muss dann auf der Grundlage der 50/50-Aufteilung berechnet werden, die vor dem Abschluss des Ehevertrags galt.
Das letzte Wort
Das letzte Wort hat natürlich der Oberste Gerichtshof. Wird er eine Entscheidung treffen, die von seinen Urteilen aus den Jahren 1959 und 1971 abweicht? Das werden wir wahrscheinlich in ein paar Wochen wissen.
