Die Dienstleistungen von Sportvereinen sind, von einigen Ausnahmen abgesehen, von der Umsatzsteuer befreit. Die Vermietung von Liege- und Lagerplätzen für Boote gilt umsatzsteuerlich als steuerpflichtige Leistung. Erfolgt die Vermietung durch einen Wassersportverein, ist sie nach niederländischem Recht von der Umsatzsteuer befreit, sofern der Wassersportverein für seine Dienstleistungen auf ehrenamtliche Helfer zurückgreift. Sobald der Verein Personal beschäftigt, gilt die Befreiung nicht mehr. Die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass das niederländische Gesetz nicht mit der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie im Einklang steht. Da die Niederlande sich weigern, das Gesetz anzupassen, verklagt die Kommission die Niederlande nun vor dem Europäischen Gerichtshof.
Nach Ansicht der Kommission sollte die Befreiung einerseits auf die Vermietung von Liegeplätzen im Rahmen sportlicher Aktivitäten beschränkt werden. Andererseits müssen die Niederlande die Befreiung ausweiten, indem sie diese auch auf Wassersportorganisationen mit bezahlten Mitarbeitern anwenden. Gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie gilt als Voraussetzung für die Befreiung von sportlichen Aktivitäten, dass die Dienstleistungen von einer gemeinnützigen Organisation erbracht werden. Eine solche Organisation kann bezahlte Mitarbeiter beschäftigen.
