(Beschränkung des Zinsabzugs)
In Artikel 15b des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 ist die sogenannte „Earnings-Stripping-Regelung“ (ESM) enthalten. Diese Regelung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 angepasst.[1].
Die im Folgenden beschriebene Abschaffung der Schwelle von 1.000.000 € wird nicht umgesetzt. Die im Folgenden beschriebene Anhebung des Prozentsatzes auf 25% wird in diesem Zusammenhang auf 24,5% gesenkt.
Derzeitige Regelung (2024)
Grundsätzlich gilt, dass Zinsen, die eine Gesellschaft schuldet, von dem Gewinn abzugsfähig sind, auf den Körperschaftsteuer (KSt) zu entrichten ist. Die ESM sieht vor, dass Zinsen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise nicht abzugsfähig sind (Zinsabzugsbeschränkung).
Der ESM gilt derzeit für:
- alle Unternehmen, die in den Niederlanden der Körperschaftsteuer unterliegen,
sowie für;
- alle ausländischen Unternehmen mit Immobilien in den Niederlanden;
und bedeutet, dass der Zinssatz nicht abzugsfähig sofern der Saldo aus gezahlten und erhaltenen Zinsen den folgenden Betrag übersteigt:
- 20% des EBITDA;
- mit einem Mindestbetrag von 1.000.000 €.
Ausschneiden
Da die ersten 1.000.000 € an Zinsen stets abzugsfähig sind, werden (Immobilien-)Gesellschaften in der Praxis aufgeteilt. Auf diese Weise kann diese Schwelle mehrfach genutzt werden, wodurch ein höherer Zinsbetrag vom Gewinn abgezogen werden kann.
Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 2025
Es werden folgende Änderungen am ESM vorgeschlagen:
- Anhebung des Zinsabzugsprozentsatzes von 20% auf 25% des EBITDA;
- Maßnahme zur Verhinderung der Zersplitterung für Immobiliengesellschaften.
Prozentuale Erhöhung
Die Anhebung des Zinsabzugsprozentsatzes gilt für alle Gesellschaften und ermöglicht einen etwas großzügigeren Zinsabzug.
Maßnahme zur Verhinderung von Fragmentierung
Die vorgeschlagene Maßnahme zur Verhinderung der Fragmentierung sieht vor, dass der Schwellenwert von 1.000.000 € nicht gilt für Immobiliengesellschaften.
Vielleicht ist es überflüssig zu erwähnen, dass die Schwelle von 1.000.000 € für andere Gesellschaften als Immobiliengesellschaften weiterhin gilt.
Immobiliengesellschaften
Dies sind Gesellschaften, deren bereinigte Vermögenswerte (Aktiva):
- während mindestens 50% des Jahres;
- für 70% oder mehr bestehen aus Immobilien,
- das rechtlich oder tatsächlich, direkt oder indirekt an Dritte zur Verfügung gestellt wird.
Diese Prüfung erfolgt für jeden Steuerpflichtigen einzeln. Bei Steuerpflichtigen, die Teil einer steuerlichen Einheit sind, erfolgt die Prüfung auf der Ebene der steuerlichen Einheit.
Bereinigte Vermögenswerte
Bei der Prüfung anhand des 70%-Kriteriums werden ausschließlich die Vermögenswerte der Gesellschaft berücksichtigt. Die bereinigten Vermögenswerte umfassen alle Vermögenswerte mit Ausnahme von:
- Beteiligungen, für die die Beteiligungsfreistellung gilt;
- Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen oder natürlichen Personen;
- Vermögenswerte, auf deren Erträge die objektbezogene Steuerbefreiung Anwendung findet.
Dritte
Dritte sind andere juristische oder natürliche Personen als die mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Einrichtungen oder natürlichen Personen.
Verbundener Körper[2]:
- eine Einrichtung, an der der Steuerpflichtige zu mindestens 1/3 beteiligt iste von Bedeutung ist;
- und ein Körper, der zu mindestens 1/3e ein Interesse an dem Steuerpflichtigen hat;
- ein Gremium, in dem ein Dritter mindestens 1/3 der Sitze einnimmte von Bedeutung ist, während dieser Dritte zudem ein Drittele Anteil an dem Steuerpflichtigen hält.
Verbundene Person: eine natürliche Person, die zu mindestens 1/3e eine Beteiligung an dem Steuerpflichtigen oder an einem mit ihm verbundenen Unternehmen hält.
Gültigkeitsdatum
Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen.
Änderungsvorschläge
Das Register der Steuerberater (RB) hat Vorschläge unterbreitet, die geplante Regelung so anzupassen, dass die regulären KMU davon (praktisch) nicht betroffen sind.
Die Vorschläge des RB lauten wie folgt:
- die Schwelle nicht auf 0 €, sondern auf 100.000 € senken;
- für den Begriff „verbundene Person“ nicht einen Anteil von 1/3e, sondern von 5% ausgehen.
Der RB hat diese Vorschläge bereits vor der Veröffentlichung des Gesetzentwurfs unterbreitet. Es ist nicht klar, aus welchen Gründen die Vorschläge des RB nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen wurden. Nach der Einreichung des Gesetzentwurfs wurden erneut Forderungen laut, dafür zu sorgen, dass die “normalen” KMU nicht von der Maßnahme zur Verhinderung der Fragmentierung betroffen sind.
Aktion
Angesichts des aktuellen Stands des Gesetzgebungsverfahrens ist es nicht ratsam, bereits jetzt Maßnahmen zu ergreifen, um die Zinsen auf den Betrag zu begrenzen, der nach der Gesetzesänderung voraussichtlich noch abzugsfähig sein wird, sondern es sollte die Behandlung der Vorschläge in der Zweiten Kammer abgewartet werden. Möglicherweise wird die Politik die schärfsten Kanten doch noch abschleifen.
Der Zweck dieses Vermerks besteht darin, ein Schema zu skizzieren. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde daher eine Vereinfachung vorgenommen. Die VWG haftet daher nicht für die Folgen von Maßnahmen, die aufgrund dieses Vermerks ergriffen oder nicht ergriffen werden.
[1] Dies ist Teil des Gesetzentwurfs „Steuerplan 2025“, der derzeit im Unterhaus beraten wird.
[2] Für die Definition des Begriffs „verbundene Person/Einrichtung“ wird auf § 10a des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 verwiesen.
