Reiche deine Einkommensteuererklärung bis zum 1. Mai ein!!

Die Frist für die Einreichung der (regulären) Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2019 rückt näher. Die Steuerbehörde muss diese Erklärung spätestens am 30. April 2020 (23:59 Uhr) erhalten haben.

Allgemeine Frist

Der 1. Mai 2020 ist die allgemein gültige Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019. Diese gilt für Steuererklärungsformulare, die Anfang 2020 ausgegeben wurden.

Für die sogenannten M-Scheine gilt eine abweichende Frist. Für M-Scheine, die Anfang 2020 ausgestellt wurden, ist diese Frist in der Regel der 1. Juli 2020.

Auch für C-Formulare gilt eine abweichende Frist. Die Anfang 2020 ausgestellten C-Formulare müssen bis zum 1. Juli 2020 eingereicht werden.

Für Steuererklärungen, die später als im Januar oder Februar 2020 ausgestellt werden, gilt eine andere Frist. Diese Frist finden Sie in dem Schreiben, mit dem das Finanzamt Sie zur Abgabe der Steuererklärung auffordert.

Fein

Wenn Sie die Steuererklärung nach Ablauf der Frist einreichen, wird Ihnen nicht sofort eine Geldbuße auferlegt. Diese wird erst fällig, nachdem die in der Mahnung angegebene neue Frist abgelaufen ist.

Wenn Sie die Steuererklärung nicht (oder viel zu spät) einreichen, erlegt Ihnen das Finanzamt einen Steuerbescheid auf, der auf einer Schätzung Ihres Einkommens basiert. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass Ihr Einkommen zu hoch angesetzt wird. Legen Sie in diesem Fall rechtzeitig (innerhalb von 6 Wochen nach dem Ausstellungsdatum des Steuerbescheids) Widerspruch beim Finanzamt ein.

Gleichzeitig wird eine Verspätungsstrafe verhängt. Diese beträgt in den meisten Fällen bei einer Einkommensteuererklärung, € 385 (In Ausnahmefällen kann diese Geldstrafe jedoch bis zu 5.514 € betragen).

Aufschub

Wenn es Ihnen nicht gelingt, Ihre Steuererklärung vor Ablauf der Frist einzureichen, können Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Stellen Sie diesen Antrag, bevor die Frist abgelaufen ist. Das geht ganz einfach mit Ihrem DigiD über MyTax Büro. Die Steuerbehörde gewährt den Aufschub grundsätzlich ohne Weiteres bis zum 1. September 2020. Sie erhalten hierzu eine schriftliche Bestätigung.

Wenn Sie Ihre Steuererklärung von VWG erstellen und einreichen lassen, beantragen wir dafür eine Fristverlängerung im Rahmen der sogenannten „Becon-Regelung“. Ihre Steuererklärung für das Jahr 2019 muss dann spätestens am 30. April 2021 wurden eingereicht.

Das Datum 30. April gilt auch für die Fristverlängerung für die Einreichung der Einkommensteuererklärungen für 2018. Für diese Steuererklärungen endet die gewährte Fristverlängerung daher am Donnerstag, 30. April 2020.

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