Aufgrund der neuen restriktiven Corona-Maßnahmen wurden auch die Maßnahmen im Rahmen des Hilfspakets erneut ausgeweitet. Dies gilt auch für die Regelung zum besonderen Zahlungsaufschub bei Steuern.
Um einen begrenzten Zeitraum verlängert
Diese Regelung ist am 1. Oktober 2021 ausgelaufen und wird nun verlängert, allerdings nur für diejenigen Unternehmer, die derzeit offene Steuerschulden haben, für die die Regelung zum besonderen Zahlungsaufschub im Zusammenhang mit der Corona-Krise gilt. Diese Unternehmer müssen nichts unternehmen. Der verlängerte besondere Zahlungsaufschub tritt automatisch in Kraft.
Die Verlängerung gilt für alle Steuern, deren Zahlungsfrist vor dem 1. Februar 2022 abläuft. Das bedeutet, dass die Stundung auch für die zu zahlende Mehrwertsteuer und die Lohnsteuern für den letzten Zeitraum des Jahres 2021 gilt.
Die während der Stundung nicht beglichenen Steuerschulden werden zu der Steuerschuld hinzugerechnet, die ab dem 1. Oktober 2022 innerhalb von 60 Monaten beglichen werden muss.
Sonstige Unternehmer
Unternehmer, die:
- alle Steuerschulden, für die ihnen zuvor eine besondere Zahlungsfrist gewährt worden war, beglichen haben;
- noch keinen Zahlungsaufschub im Zusammenhang mit der Corona-Krise in Anspruch genommen haben;
erhalten die Möglichkeit, einen Zahlungsaufschub für ihre Steuern für das vierte Quartal 2021 zu beantragen.
Verzugszinsen
Die schrittweise Senkung des Zinssatzes für Verzugszinsen von derzeit 0,01% auf den üblichen Satz von 4% wird um ein halbes Jahr verschoben.
Der Verzugszinssatz beträgt ab dem 1. Juli 2021: 1%, ab dem 1. Januar 2023: 2%, ab dem 1. Juli 2023: 3% und ab dem 1. Januar 2024: 4%.
