Das digitale Portal für Aufschubanträge ist wieder geöffnet

Ab heute (4. November 2020) öffnet die Steuerbehörde wieder das digitale Portal für die Beantragung einer außerordentlichen Zahlungsfristverlängerung für Steuern.

Verlängerung der gelockerten Stundungsregelung

Die Staatssekretäre für Finanzen geben dies in einem Schreiben an das Parlament. Die Lockerung ist notwendig, da viele Unternehmer von der zweiten Coronavirus-Welle (erneut) hart getroffen werden.

Die gelockerten Regelungen bezüglich des außerordentlichen Zahlungsaufschubs für Steuern werden bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Nachträgliche Anträge auf Aufschub

Unternehmer, die vor dem 1. Oktober 2020 keinen Antrag auf eine außerordentliche Zahlungsfristverlängerung gestellt haben, können dies nun nachholen. Ihnen wird dann eine Zahlungsfristverlängerung bis zum 31. Dezember 2020 gewährt.

Und für die im Rahmen dieser Stundung entstandene Steuerschuld gilt die entsprechende Tilgungsregelung:

  • Tilgung ab Juli 2021 (Zahlung der ersten Tilgungsrate spätestens am 31. Juli 2021);
  • Rückzahlung in 36 gleichen monatlichen Raten (oder schneller).

Unternehmer, die den Sonderzahlungsaufschub in Anspruch genommen haben, aber nach Ablauf der ersten Aufschubfrist von drei Monaten keine Verlängerung beantragt haben, können dies nun nachträglich tun.

Informationsblatt

In unserem Informationsblatt erläutern wir die Regelungen zum Sonderzahlungsaufschub. Sonderzahlungsaufschub im Zusammenhang mit der Corona-Krise

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