
In einer GmbH fasst die Gesellschafterversammlung (auch als Hauptversammlung bezeichnet) viele wichtige Beschlüsse (darunter die Feststellung des Jahresabschlusses). Was aber, wenn sich die Gesellschafter aufgrund der Corona-Regelungen nicht zu einer Versammlung treffen dürfen?
Dann halten wir die Besprechung eben digital ab!
Mittlerweile gibt es zahlreiche Möglichkeiten, eine solche Versammlung digital abzuhalten. Aber sind die dabei gefassten Beschlüsse dann auch rechtswirksam?
Angesichts unserer digitalen Gesellschaft ist die Antwort auf diese Frage vielleicht überraschend: Nein! Aktionäre haben gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch das Recht, persönlich an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Das Gleiche gilt übrigens auch für die Mitgliederversammlung eines Vereins bzw. einer Eigentümergemeinschaft.
Befristetes Gesetz
Um es während der Corona-Krise dennoch zu ermöglichen, rechtswirksame Beschlüsse zu fassen, hat das Ministerium für Justiz und Sicherheit in der COVID-19-Notstandsgesetz für Justiz und Sicherheit eine Reihe von vorübergehenden Maßnahmen beschlossen, unter anderem in Bezug auf die Abhaltung von Sitzungen in der GmbH.
Dieses Gesetz ist heute in Kraft getreten, gilt jedoch teilweise rückwirkend bis zum 16. März 2020. Das vorgesehene Ablaufdatum dieses befristeten Gesetzes ist der 1. September 2020.
Hauptversammlung auf elektronischem Wege
Der Vorstand der GmbH kann beschließen, dass die Hauptversammlung auf elektronischem Wege abgehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn dies nicht in der Satzung vorgesehen ist. Dies muss jedoch in der Einberufung der Versammlung angegeben werden.
Wenn Sie die Einberufung bereits versandt haben, können Sie die Art der Versammlung bis spätestens 48 Stunden vor der Hauptversammlung ändern. Dies wird den Aktionären in der Einberufung mitgeteilt; dies kann auch per E-Mail erfolgen, sofern die Aktionäre damit einverstanden sind.
Bedingungen
Wenn der Vorstand beschließt, dass die Aktionäre nicht an einer Versammlung teilnehmen können und elektronisch abstimmen müssen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Sitzung kann über den Computer, das Smartphone oder das Tablet verfolgt werden;
- Die Aktionäre hatten bis 72 Stunden vor der Versammlung die Möglichkeit, Fragen zu den in der Einberufung genannten Themen zu stellen.
Wird der Beschluss, dass die Hauptversammlung ausschließlich über das Internet zugänglich ist, innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der Hauptversammlung gefasst, müssen die Aktionäre die Möglichkeit haben, bis 36 Stunden vor Beginn der Versammlung Fragen zu stellen.
Fragen der Aktionäre
Die von den Aktionären gestellten Fragen werden spätestens während der Versammlung beantwortet. Die Antworten werden auf der Website veröffentlicht oder allen Aktionären auf anderem Wege zur Verfügung gestellt.
Der Vorstand bemüht sich darum, dass während oder nach der Sitzung noch Fragen per E-Mail gestellt werden können, jedoch auf keinen Fall persönlich.
