Dienstleistungen, die nicht bei der BV besteuert werden

Die Realität hat Vorrang vor dem, was auf Papier steht. Das zeigt sich wieder einmal in einem Fall in dem das Gericht Zeeland-West-Brabant kürzlich entschieden hat.

Spinning-Kurse

Der Fall betrifft eine Frau, die in einem Fitnessstudio Spinning-Kurse gibt. Da sie persönlich für insolvent erklärt wurde, gibt sie die Spinning-Kurse auf Rechnung einer GmbH (die einen landwirtschaftlichen Betrieb führt), deren Anteile ihre Kinder über eine Holdinggesellschaft vollständig halten. Sie erhält von der GmbH kein Gehalt.

Die Steuerbehörde erlegt der Spinning-Trainerin jedoch im Anschluss an eine durchgeführte Buchprüfung Nachforderungsbescheide für die Einkommensteuer (und den einkommensabhängigen Beitrag gemäß dem Krankenversicherungsgesetz) auf, in denen die Einkünfte als Einkünfte aus sonstigen Tätigkeiten besteuert werden (die Steuer wird um Steuerzinsen und eine Geldbuße erhöht).

Das Gericht bestätigt diese Steuerbescheide. Im Namen der Spinning-Trainerin wurde in der Verhandlung erklärt, dass sie verhindern wollte, dass die Einnahmen aus den Kursen in die Insolvenzmasse fließen, und dass sie ihren Kindern helfen wollte. Nach Ansicht des Gerichts besteht kein Zweifel daran, dass sie, wäre sie nicht persönlich insolvent gewesen, die Einnahmen nicht der GmbH zugerechnet hätte.

Umkehr der Beweislast und Geldbuße

Das Gericht hält es für plausibel, dass die Frau wusste, dass sie die Einkünfte aus den Spinning-Kursen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben musste, und dass sie sich bewusst war, dass sie einen beträchtlichen Betrag der Einkommensteuer vorenthalten würde. Daher kehrt das Gericht die Beweislast um, sodass es dem Steuerprüfer ausreicht, eine angemessene Schätzung der erzielten Einkünfte vorzunehmen. Die verhängte Geldbuße bleibt bestehen.

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