
Im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer orientiert man sich bei der Wertermittlung von Wohnimmobilien am WOZ-Wert. In Zeiten, in denen der Wert von Wohnimmobilien jährlich stieg, sah darin niemand ein Problem. Schließlich wurde die Immobilie fast immer mit einem Wert besteuert, der unter dem tatsächlichen Wert lag. In der jüngsten Zeit jedoch, in der die Immobilienpreise sanken, war die Situation umgekehrt. Grund genug, dem Steuergericht die Frage vorzulegen, ob diese Bewertungsregel tatsächlich mit den (europäischen) Rechtsvorschriften vereinbar ist.
WOZ-Wert
Der WOZ-Wert entspricht, ebenso wie der im Rahmen der Erbschaftssteuer relevante Wert, dem Marktwert. Der WOZ-Wert wird jedoch auf der Grundlage eines Stichtags ermittelt, der auf den 1. Januar des Jahres vor dem WOZ-Jahr fällt. So wurde der WOZ-Wert für 2016 auf der Grundlage des Stichtags 1. Januar 2015 ermittelt. Hinzu kommt, dass die WOZ-Bewertung auf einem Vergleich mit den bei Verkaufstransaktionen erzielten Preisen basiert, während sich der Verkauf auf die konkrete einzelne Immobilie bezieht.
Erlass des Kaufpreises
In der Angelegenheit, in der wir Sie in einem Meldung In einem Fall aus dem Februar entschied der Oberste Gerichtshof noch, dass der WOZ-Wert bei der Berechnung der Höhe der Schenkung nicht herangezogen werden müsse. In diesem Fall ging es jedoch formal gesehen nicht um die Schenkung der Immobilie. Die Immobilie wurde verkauft, und der Verkäufer (der Elternteil) verzichtete auf den Kaufpreis.
Erbschaftswohnung
In einem Fall, über den kürzlich Appellationsgerichtshof Den Haag Es handelte sich um die Vererbung einer Wohnung infolge des Todes der Schwester der betroffenen Person im Jahr 2010. Zum Nachlass gehörte die Wohnung der Verstorbenen, deren WOZ-Wert für 2010 (Stichtag 1. Januar 2009) 117.000 € betrug. Der Betroffene verkaufte die Wohnung am 2. Februar 2012 für 79.000 €. Die Betroffene machte geltend, dass für die Bewertung der Wohnung im Rahmen der Erbschaftsteuer der Kaufpreis von 79.000 € zugrunde gelegt werden müsse (hilfsweise, dass der für 2012 geltende WOZ-Wert von 97.000 € herangezogen werden müsse).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bewertungsregel weder gegen das Erste Protokoll zur EMRK verstößt noch jeder vernünftigen Grundlage entbehrt, selbst wenn dadurch die Erbschaftssteuer auf der Grundlage eines höheren Wertes berechnet wird, als zum Zeitpunkt des Todes realisiert werden konnte. Deshalb machte der Betroffene in dieser Sache geltend, dass die auf den WOZ-Wert geschuldete Erbschaftssteuer zu einer individuelle übermäßige Belastung. Das Gericht stellt fest, dass der Nachlass unter Berücksichtigung des niedrigeren Verkaufswerts und nach Abzug der Erbschaftssteuer einen positiven Saldo in Höhe von 52.414 € aufweist. Demgegenüber hat der Betroffene keine ausreichenden Tatsachen und Umstände glaubhaft gemacht, die die Feststellung einer individuellen übermäßigen Belastung rechtfertigen würden.
Neuer WOZ-Wert
Begünstigte und Erben/Legatarien müssen aufgrund der aktuellen Rechtsprechung berücksichtigen, dass Wohnimmobilien für die Erbschafts- und Schenkungssteuer zum WOZ-Wert bewertet werden. Als Betroffene des WOZ-Wertes können sie bei der Gemeinde beantragen, dass ihnen ein neuer WOZ-Bescheid ausgestellt wird. Auf diesem Bescheid ist dann selbstverständlich derselbe WOZ-Wert angegeben wie auf dem dem ursprünglichen Eigentümer ausgestellten WOZ-Bescheid, aber der neue Bescheid bietet die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. In vielen Fällen gelingt es dann, die Gemeinde dazu zu bewegen, den WOZ-Wert zu senken. Eine solche Senkung muss der Erbschafts- und Schenkungssteuerprüfer berücksichtigen, auch wenn der Erbschafts- oder Schenkungssteuerbescheid bereits rechtskräftig ergangen ist.
