
Es kommt regelmäßig vor, dass Unternehmen Kosten untereinander weiterberechnen. So auch in einem aktuellen Urteil des Landgerichts Nordholland. Eine niederländische Gesellschaft zahlt ihrer indischen Schwestergesellschaft systematisch zu hohe Kosten.
Das Urteil
Das niederländische Unternehmen handelt unter anderem mit Juwelierwaren, Uhren und Schmuck. Die von der indischen Schwestergesellschaft in Rechnung gestellten Kosten beziehen sich unter anderem auf Miete, Zinsen, ausgelagerte Arbeiten für den Einkauf der neuen Kollektion sowie Kurierkosten.
Nach einer Buchprüfung korrigiert der Steuerprüfer den Gewinn der Gesellschaft. Er ist der Ansicht, dass die Gesellschaft ihrer Schwestergesellschaft strukturell zu hohe Kosten in Rechnung gestellt hat. Dies stützt sich unter anderem auf das Argument, dass die Rechnungen nicht ausreichend aufgeschlüsselt sind.
Das Unternehmen macht geltend, dass die in den Niederlanden erzielte Bruttogewinnmarge akzeptabel sei und dass in Indien tatsächlich und in ausreichendem Umfang Steuern erhoben würden.
Das Gericht stellt fest, dass die Gesellschaft glaubhaft machen muss, dass:
- den Ausgaben tatsächlich erbrachte Gegenleistungen zugrunde liegen;
- die Kosten vollständig zugunsten der Gesellschaft entstanden sind;
- der Umfang der nach dem Arm’s-Length-Prinzip weiterberechneten Kosten.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Gesellschaft dies lediglich für die Mietkosten und die Zinsen glaubhaft gemacht hat. Hinsichtlich der übrigen Kosten wird der Gewinn der Gesellschaft daher entsprechend korrigiert.
Geschäftlich?
Das Gericht bestätigt in seinem Urteil erneut, dass Kosten stets zugunsten des Unternehmens anfallen müssen. Ist dies nicht der Fall, gelten die Kosten nicht als geschäftlich notwendig. Sie dürfen dann nicht zu Lasten des Gewinns der Gesellschaft gehen.
Die Weitergabe von Kosten mit dem Ziel, den Gewinn zu drücken, ist natürlich kein geschäftlicher Grund. Aus den Rechnungen muss klar hervorgehen, welche Kosten weiterberechnet werden. Eine unzureichend aufgeschlüsselte Rechnung kann zu einer Korrektur des Gewinns führen.
Auf armslänge
Das Körperschaftsteuergesetz widmet den Rechtsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen besondere Aufmerksamkeit. Haben verbundene Unternehmen in Verträgen Vereinbarungen getroffen, die von dem abweichen, was mit einem Dritten vereinbart worden wäre, muss der Gewinn so ermittelt werden, als ob mit diesem Dritten gehandelt worden wäre. Mit anderen Worten: Es muss “at arm’s length” gehandelt werden. Dies gilt auch für die Weitergabe von Kosten.
Haben Sie Fragen zur Weiterverrechnung von Kosten? Entsprechen die von Ihnen angewandten Verrechnungspreise dem Arm’s-Length-Prinzip? Oder fragen Sie sich, ob die Weiterverrechnung von Kosten in Ihren Unternehmen derzeit ordnungsgemäß abläuft?
Nimm ruhig Kontakt mit uns.
