
Geldbußen und verwaltungsrechtliche Sanktionen sind nicht vom Gewinn oder vom Ergebnis aus der Geschäftstätigkeit abzugsfähig. Geldbußen können den Arbeitnehmern nicht steuerfrei erstattet werden. Auch nicht im Rahmen der Pauschale für Werbungskosten. Der Vorteil, den der Arbeitnehmer durch eine nicht eingezogene Geldbuße genießt, darf jedoch im Rahmen der Pauschale für Arbeitskosten berücksichtigt werden, sofern die Üblichkeitsprüfung erfüllt ist.
Auferlegte Geldbuße
Viele Unternehmer wälzen die gegen sie verhängten Bußgelder auf den Arbeitnehmer ab, der den mit einem Bußgeld geahndeten Verstoß begangen hat. Ein häufiges Beispiel sind Bußgelder, die auf der Grundlage der Gesetz über die verwaltungsrechtliche Durchsetzung von Verkehrsregeln (Wahv); auch bekannt als die Mulder-Gesetz. Solche Bußgelder werden gegen den Halter des Fahrzeugs verhängt. Ist das Fahrzeug auf den Arbeitgeber zugelassen, erhält der Arbeitgeber das Bußgeld; nicht der Arbeitnehmer, der den Verkehrsverstoß begangen hat. Die Oberstes Gericht hat bereits 2008 entschieden, dass es dem Arbeitgeber in den meisten Fällen gestattet ist, solche Bußgelder vom Arbeitnehmer zurückzufordern.
Ein vom Arbeitnehmer zu tragender (Verkehrs-)Bußgeldbetrag stellt für den Arbeitgeber selbstverständlich einen Ertrag dar, der dem Gewinn zugerechnet wird. In der neuesten Fassung des Entscheidung Was die auf den Abzug beschränkten Kosten betrifft, so billigt der Staatssekretär für Finanzen jedoch, dass der für eine nicht abzugsfähige Geldbuße zurückgeforderte Betrag nicht zum Gewinn hinzugerechnet wird. In der Praxis wird meist bereits so verfahren. In der Buchhaltung gleicht sich der Kostenposten der Geldbuße meist durch den Erlös aus der eingezogenen Geldbuße aus. Da die Geldbuße nicht sichtbar ist, bleibt die im Zusammenhang mit dem Abzugsverbot erforderliche Korrektur in der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung oft unberücksichtigt.
Vermittlungskosten
Es kommt auch vor, dass die Geldbuße gegen den Arbeitnehmer verhängt wird, jedoch vom Arbeitgeber zu tragen ist. In diesem Fall kann die Geldbuße dem Arbeitnehmer natürlich steuerfrei erstattet werden. Denn in diesem Fall handelt es sich um sogenannte Zwischenkosten. Die Erstattung der Geldbuße ist dann nicht vom Gewinn des Arbeitgebers abzugsfähig.
Nicht eingezogene Geldbuße
Eine Geldstrafe, die nicht vom Arbeitnehmer eingezogen wird, gilt als Lohn. Der Arbeitnehmer genießt einen Vorteil, da der Arbeitgeber auf die Geltendmachung einer Geldbuße verzichtet, obwohl dies rechtlich möglich wäre. Da es sich dann nicht mehr um eine Geldbuße, sondern um Lohn handelt, darf der Arbeitgeber diesen Vorteil in die Pauschale für Arbeitskosten einbeziehen. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft machen, dass es nicht ungewöhnlich ist, solche Bußgelder nicht vom Arbeitnehmer einzufordern.
