Die eigenen Schulden verschwinden und es entsteht steuerpflichtiger Gewinn

Eine GmbH kauft für 2.500 € eine Forderung in Höhe von gut 6 Millionen € an sich selbst. Diese Forderung erlischt dadurch: Man kann schließlich keine Schulden bei sich selbst haben. Der Steuerprüfer betrachtet dies als Vorteil und erhebt Körperschaftsteuer auf die Differenz. Die GmbH hält dies für ungerechtfertigt. 

Wie ist es zu dieser Situation gekommen?

Eine Kommanditgesellschaft (K.G.) – eine Zusammenarbeit zwischen Gesellschaftern – wird von einer GmbH geleitet. Im Laufe der Jahre kauft diese GmbH alle Anteile der anderen Gesellschafter auf. Letztendlich ist die GmbH der einzige verbleibende Gesellschafter. Von einer echten Zusammenarbeit kann dann keine Rede mehr sein: Die CV und die GmbH sind faktisch zu einer Einheit verschmolzen. Die CV hatte gegenüber einer anderen Konzerngesellschaft Schulden in Höhe von über 6 Millionen Euro für Managementvergütungen. Diese Konzerngesellschaft geht in Konkurs. Der Insolvenzverwalter verkauft die Forderung für nur 2.500 Euro an die GmbH.

Es gibt keine Schuld, die man sich selbst zuzuschreiben hat

Durch den Erwerb der Forderung entsteht eine besondere Situation. Die GmbH ist nun sowohl Gläubigerin als auch Schuldnerin. Man kann keine Schulden bei sich selbst haben: Wenn man eine Forderung von 100 € gegenüber sich selbst hat, kann man diesen Betrag nicht einfordern. Die Forderung erlischt daher automatisch. In der Rechtssprache wird dies als ‘Schuldvermischung’ bezeichnet. Das Gericht urteilt, dass es keine Rolle spielt, dass die Kommanditgesellschaft noch bei der Handelskammer eingetragen ist. Es besteht keine Gesellschaftsbeziehung mehr, sodass die Kommanditgesellschaft steuerlich nicht mehr als eigenständige Einheit existiert.

Ein Freifall ist ein Gewinn

Die GmbH wies in ihrer Bilanz eine Verbindlichkeit in Höhe von 6 Millionen Euro aus. Diese Verbindlichkeit wird nun für 2.500 Euro getilgt. Die Differenz stellt einen Gewinn dar. Der Steuerprüfer besteuert diesen als Erlassgewinn. Die GmbH versucht, sich mit verschiedenen Argumenten dagegen zu wehren. Sie macht geltend, dass die Entlastung nicht besteuert werden dürfe, da das Darlehen besondere Merkmale aufweise. Das Gericht weist dies zurück. Die GmbH hat keinen Darlehensvertrag vorgelegt, aus dem diese besonderen Merkmale hervorgehen. Auch der Verweis auf zuvor getroffene Vereinbarungen mit dem Finanzamt ist erfolglos, da die GmbH nicht nachweisen kann, dass diese Vereinbarungen tatsächlich getroffen wurden.

Quelle: Amtsgericht Zeeland-West-Brabant | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBZWB:2026:969 | 03.03.2026
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