Eine GmbH betreibt eine Zeitarbeitsagentur und einen Handwerksbetrieb. Die einzige Gesellschafterin ist eine Frau, die gemeinsam mit ihrem Partner die Geschäftsführung innehat. Die GmbH hat zwei Forderungen, die sie im Jahr 2020 abschreiben möchte. Die erste Forderung in Höhe von gut 74.000 € betrifft den Sohn des Partners. Er hat mit Geld der GmbH im Internet Glücksspiele betrieben. Die zweite Forderung in Höhe von 97.000 € betrifft den Partner selbst, dem die GmbH ein Darlehen ohne Sicherheiten gewährt hat. Beide Schuldner unterzeichnen Ende 2020 ein Schreiben, in dem sie erklären, nur einen Bruchteil zurückzahlen zu können. Die GmbH verbucht die Forderungen als außerordentliche Aufwendungen. Der Steuerprüfer lehnt diese Abschreibung ab, woraufhin die GmbH beschließt, das Darlehen in eine Vergütung für erbrachte Leistungen umzuwandeln.
Kein Grund für eine Wertminderung im Jahr 2020
Das Gericht urteilt, dass die GmbH nicht glaubhaft gemacht hat, dass es einen Grund gibt, die Forderung gegenüber dem Sohn gerade im Jahr 2020 abzuschreiben. Der Sohn ist bei der GmbH angestellt und hätte die Forderung in Raten zurückzahlen können. Mehr noch: Im Jahr 2022 zahlt er schließlich doch noch fast 50.000 € zurück. Warum im Jahr 2020 keine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde, kann die GmbH nicht erklären.
Umwandlung des Darlehens ist unglaubwürdig
Bei der Forderung gegenüber der Partnerin geht das Gericht strenger vor. Die GmbH räumt in ihrer Berufungsschrift ein, dass das Darlehen in eine Vergütung für Tätigkeiten umgewandelt wurde, und zwar ausschließlich deshalb, weil ein Erlass steuerlich nicht absetzbar gewesen wäre. Das Gericht ist der Ansicht, dass dieses Vorgehen durch die persönlichen Bedürfnisse der Gesellschafterin und ihre Beziehung zum Partner motiviert war und nicht durch geschäftliche Gründe. Die GmbH macht geltend, dass der Partner entscheidende Tätigkeiten ausgeführt und die Buchprüfung begleitet habe. Das Gericht hält dies für völlig unglaubwürdig. Die reguläre Vergütung des Partners belief sich in den Jahren 2018 bis einschließlich 2021 auf lediglich 8.000 bis 14.000 € pro Jahr. Warum sollte er plötzlich Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 97.000 € haben? Der Abzug wurde zu Recht abgelehnt.
