Die Umverteilung von Einkommen führt zu höheren Steuererträgen

Ein Ehepaar beantragt die Neuaufteilung der gemeinsamen Einkünfte für das Jahr 2019. Der Steuerprüfer erlegt dem Mann einen Nachforderungsbescheid auf und gewährt der Frau eine Steuerrückerstattung. Im Rahmen des Nachforderungsbescheids berechnet der Steuerprüfer 3.681 € Steuerzinsen, was mehr ist, als das Ehepaar ursprünglich gemeinsam geschuldet hatte. Der Mann legt Widerspruch ein. Er hält es für ungerechtfertigt, dass der Steuerprüfer bei einer Neuaufteilung mehr Steuerzinsen in Rechnung stellt.

Ursprünglich wurden zu geringe Zinsen berechnet

Er weist darauf hin, dass sich die gesamten Steuerzinsen bei den ursprünglichen Steuerbescheiden auf lediglich 2.675 € beliefen. Durch die Neufestsetzung steigt sein Steuerzins also erheblich an. Der Steuerprüfer räumt jedoch ein, dass ihm bei den ursprünglichen Steuerbescheiden ein Fehler unterlaufen war. Er hatte den Zins für einen zu kurzen Zeitraum berechnet. Eigentlich hätte der gesamte Steuerzins 6.889 € betragen müssen. Der Mann hat also gerade von diesem Fehler profitiert.

Berufung auf die EMRK und Verhältnismäßigkeit

Der Mann macht geltend, dass der Steuersatz im Widerspruch zu übergeordneten Rechtsvorschriften stehe. Er beruft sich unter anderem auf die EMRK und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht verweist auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 16. Januar 2026. Darin entschied der Oberste Gerichtshof zwar, dass der Steuerzinssatz für die Körperschaftsteuer zu hoch sei, dies gelte jedoch nicht für die Einkommensteuer. Der Zinssatz ist nicht unverhältnismäßig. Der Anreiz, die Steuererklärung fristgerecht und korrekt einzureichen, ist schließlich ein legitimes Ziel.

Änderung auf Antrag, nicht aufgrund eines Einspruchs

Hilfsweise beruft sich der Mann auf das Verbot der „reformatio in peius“. Die Steuerzinsen dürfen durch den Einspruch nicht höher ausfallen als in den ursprünglichen Bescheiden. Das Gericht folgt dieser Argumentation nicht. Die Steuerzinsen haben sich nämlich infolge des Antrags auf eine andere Aufteilung geändert, nicht aufgrund des Einspruchs. Dass der Steuerprüfer bei den ursprünglichen Bescheiden zu geringe Zinsen berechnet hatte, ändert daran nichts. Das Gericht erklärt die Klage für unbegründet.

Quelle: Gericht Gelderland | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBGEL:2026:3362 | 28.04.2026
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