Die Umsatzsteuer nur bei physischen Arbeiten verlagern

Unternehmer stehen in der Praxis regelmäßig vor der Frage, ob die Mehrwertsteuer auf ihre Leistungen verlagert werden muss. Die Fachgruppe Umsatzsteuer der Steuerbehörde hat hierzu eine Position veröffentlicht.

Standpunkt

In der Stellungnahme werden zwei Fragen beantwortet. Zunächst erläutert die Expertengruppe, dass die Verlagerungsregelung im Rahmen von Werkverträgen ausschließlich in den Bereichen Bauwesen, Metallbau (soweit es sich um bauliche Anlagen handelt) und Schiffbau Anwendung findet. Die Verlagerungsregelung gilt jedoch nicht für Unternehmer, die keine physischen Arbeiten an einer Immobilie oder einem Schiff ausführen.

In der Stellungnahme der Fachgruppe werden zwei Situationen beschrieben: die des Unternehmers A und die des Unternehmers B

Unternehmer A

Der Unternehmer A wird in der Regel von Unternehmen beauftragt, die als (Sub-)Auftragnehmer gelten, erbringt Leistungen am und rund um das Schienennetz in den Niederlanden und sorgt bei Arbeiten an der Bahnstrecke für einen sicheren Arbeitsplatz. Dazu gehören unter anderem folgende Tätigkeiten:

  • Begleitung von Personen, die die eigentlichen Arbeiten an der Bahnstrecke ausführen;
  • das Fernabschalten und Spannungsfreischalten von Bahnstrecken;
  • Bereitstellung von Sicherheitsausrüstung am Arbeitsplatz.

Unternehmer B

Das Unternehmen B ist eine Zeitarbeitsagentur, die sich auf die Vermittlung von Verkehrshelfern spezialisiert hat, die im Bereich von Straßenbaustellen Verkehrsanweisungen geben und den Verkehr regeln.

Keine körperliche Arbeit.

Weder Unternehmer A noch Unternehmer B führen physische Arbeiten an einer Immobilie (an der Bahnstrecke bzw. der Straße) durch, sondern ihre Tätigkeiten sind vor allem unterstützender Natur zugunsten anderer Unternehmer, die die physischen Arbeiten ausführen. Dass diese Dienstleistungen zwar für die Ausführung materieller Arbeiten von Bedeutung sind, bedeutet nicht, dass die Verlagerungsregelung angewendet werden darf.

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