Übernommene Schulden werden bei der AB-Abgabe berücksichtigt

Ein Geschäftsführer verkauft seine Anteile für 5.000 €. Der Käufer übernimmt auch seine Kontokorrentverbindlichkeit in Höhe von 287.000 €. Der Steuerprüfer addiert diese Verbindlichkeit zum Übertragungspreis hinzu und erlegt einen Nachforderungsbescheid auf ein AB-Einkommen von gut 274.000 € auf. Zu überzogen, findet der Geschäftsführer. Die Verbindlichkeit sei ohnehin nie mehr zu tilgen gewesen. Das Berufungsgericht gibt ihm teilweise Recht. Die Verbindlichkeit wird berücksichtigt, jedoch nicht zum Nennwert.

Nicht unter normalen Umständen

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass es sich um einen Vertrag handelt, der nicht unter normalen Umständen geschlossen wurde. Der Geschäftsführer verkauft Anteile mit einem Eigenkapital von über 271.000 € für lediglich 5.000 €. Der Wirtschaftsprüfer hat die Gewinnrücklagen bei seiner Bewertung nicht berücksichtigt. Daraus folgt, dass der Geschäftsführer den Käufer begünstigen wollte. In diesem Fall darf der Steuerprüfer den vereinbarten Preis außer Acht lassen und vom Marktwert ausgehen.

Die Schuld spielt eine Rolle

Der Prüfer macht geltend, dass die übernommene Schuld Teil der Gegenleistung sei. Er addiert den Nennwert von 287.419 € zum Verkaufspreis von 5.000 € hinzu und zieht davon den Anschaffungspreis von 18.151 € ab. So gelangt er zu einem AB-Vorteil von 274.268 €. Der Geschäftsführer bestreitet dies. Er macht geltend, dass die Schuld niemals mehr tilgbar gewesen sei und daher keinen Wert darstelle.

Nennwert nicht plausibel

Das Gericht folgt dem Finanzprüfer nicht in vollem Umfang. Die Schuld ist zwar auf 287.419 € angestiegen, doch bedeutet dies nicht, dass ihr Wert diesem Betrag entspricht. Die Schuld war nicht fällig, es waren keine Zinsen zu zahlen und es waren keine Sicherheiten gestellt worden. Zudem war der Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Verkaufs 54 Jahre alt und leidet unter gesundheitlichen Einschränkungen. Das Gericht hält es für plausibel, dass die Schuld größtenteils uneinbringlich gewesen wäre.

Mehrwert als Maßstab

Der Geschäftsführer macht geltend, der Wert der Schuld betrage null, doch auch dies kann er nicht glaubhaft machen. Er besitzt nämlich eine eigene Wohnung mit einem WOZ-Wert von 249.000 € und einer Hypothekenschuld von 200.000 €. Damit ergibt sich ein Wertzuwachs von 49.000 €. Das Berufungsgericht legt den Wert der Schuld auf diesen Betrag fest. Der AB-Vorteil beläuft sich somit auf 35.849 €, was dem Verkaufspreis von 5.000 € zuzüglich des Wertes der Schuld von 49.000 € und abzüglich des Anschaffungspreises von 18.151 € entspricht.

Quelle: Berufungsgericht ‘s-Hertogenbosch | Rechtsprechung | ECLI:NL:GHSHE:2026:807 | 24.03.2026
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