Abfindungen sind steuerpflichtiges Einkommen

Ein Arbeitnehmer, der entlassen wird, hat oft Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Diese Entschädigung wird als Einkommen aus Arbeit und Wohnung (Box 1) besteuert. Das hat Appellationsgerichtshof Den Haag kürzlich bestätigt.

Unverhältnismäßig stark belastet?

Der Fall betrifft eine Frau, die von ihrem Arbeitgeber entlassen wurde. Im Zusammenhang mit dieser Entlassung hat der (ehemalige) Arbeitgeber ihr eine Übergangsentschädigung in Höhe von brutto 41.500 € gezahlt, von der 20.389 € Lohnsteuer einbehalten wurden. Der Steuerprüfer berücksichtigt die Übergangsentschädigung anschließend (natürlich) auch im steuerpflichtigen Einkommen aus Arbeit und Wohnung (Box 1), unter Anrechnung der einbehaltenen Lohnsteuer. Gegen den dafür erlassenen Einkommensteuerbescheid legt die Frau Widerspruch und Berufung ein.

Sie macht geltend, dass die Übergangsentschädigung unverhältnismäßig stark besteuert werde, was nicht im Einklang mit dem Zweck der Übergangsentschädigung stehe. Die Entschädigung sei nämlich dazu bestimmt, ihren Lebensunterhalt in der Zeit zwischen ihrer Entlassung und dem Zeitpunkt, zu dem sie die AOW-Rente erhält, zu sichern.

Das Gericht urteilt, dass die Übergangsentschädigung zu Recht der Lohn- und Einkommensteuer unterliegt. Die Entschädigung gilt als Entgelt aus einem früheren Arbeitsverhältnis. Der Steuerrichter muss nach dem Gesetz entscheiden und darf den inneren Wert oder die Angemessenheit dieses Gesetzes nicht prüfen, es sei denn, die gesetzliche Bestimmung stünde im Widerspruch zu für alle verbindlichen Vertragsbestimmungen. Auf Letzteres hat sich die Frau nicht berufen.

Abschließend beruft sich die Klägerin unter Bezugnahme auf die Zulagenaffäre, die Wiedergutmachung in Bezug auf Box 3 und die Problematik der Gasförderung in Groningen auf den Gleichheitsgrundsatz. Sie begründet diesen Einwand jedoch nicht näher, weshalb das Gericht ihn nicht prüfen kann.

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