Die SRA berichtet, dass aus Rücksprache mit dem Finanzamt hervorgeht, dass für “Fälle mit Umsatzsteuerverlagerung” auch für das Jahr 2022 noch eine UBD-Meldung abgegeben werden muss.
In unserem Factsheet An Dritte ausgezahlte Beträge Wir erläutern, in welchen Fällen Steuerpflichtige die „Meldung über an Dritte ausgezahlte Beträge“ (Opgaaf UBD) beim Finanzamt einreichen müssen. Lange Zeit herrschte Unklarheit darüber, ob diese Verpflichtung auch dann gilt, wenn dem Abzugsverpflichteten eine Rechnung ausgestellt wurde, auf der die Mehrwertsteuer auf den Abzugsverpflichteten verlagert wurde.
Im Rahmen der UBD-Meldung für das Jahr 2023 hat die Steuerbehörde mitgeteilt, dass die UBD-Meldung auch in Fällen, in denen die Mehrwertsteuer verlagert wurde, eingereicht werden muss. Unklar war noch, ob dies auch für das Jahr 2022 nachträglich erfolgen musste, da die Frist für diese Meldung am 31. Januar 2023 ablief.
Aus der Besprechung mit der Steuerbehörde, die am 4. März 2023 stattfand, geht hervor, dass die Steuerbehörde bei Fällen mit umgekehrter Steuerschuldnerschaft nicht auf die UBD-Meldung für das Jahr 2022 verzichtet. Die Abzugsverpflichteten müssen diese Meldung daher nachträglich einreichen. Die SRA empfiehlt, sich mit der Steuerbehörde in Verbindung zu setzen, um individuelle Vereinbarungen zu treffen. Dies ist über die E-Mail-Adresse gegevensuitwisseling@belastingdienst.nl oder über die Steuerhotline (0800-0543) möglich.
Die SRA betont, dass die Steuerbehörde keine Zusage gemacht hat, dass gegen Steuerpflichtige, die die UBD-Meldung für das Jahr 2022 nicht abgegeben haben, keine Sanktionen verhängt werden.
Für die Einreichung der UBD-Meldung 2023 gewährt die Steuerbehörde keine pauschale Fristverlängerung. Steuerpflichtige, die diese Meldung noch nicht abgegeben haben – beispielsweise bei Fällen der Umsatzsteuerverlagerung –, sollten umgehend Maßnahmen ergreifen.
