Zu diesem Schluss kommt das Gericht Nordniederlande in einem Fall in dem es um den Vorsteuerabzug beim Kauf von Solarmodulen geht.
Tennishalle
Der Fall betrifft den Eigentümer einer Tennishalle. Dieser ließ im Jahr 2018 Solarmodule auf dem Dach der Tennishalle installieren und beantragte die vollständige Erstattung der Mehrwertsteuer auf den Kauf dieser Solarmodule. Da der Unternehmer für die Jahre 2018 und 2019 keine mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze angegeben hat, prüft das Finanzamt, ob diese Erstattung zu Recht gewährt wurde. Aufgrund dieser Untersuchung erlässt die Steuerbehörde Nachforderungsbescheide, auf deren Grundlage der Unternehmer die Mehrwertsteuer zurückzahlen muss.
Eine Leistung?
Der Unternehmer vertritt vor dem Gericht die Auffassung, dass es sich um zwei getrennte Leistungen handelt: 1. die Vermietung von Tennisplätzen, der Kantine und eines Fitnesscenters sowie 2. die Lieferung von Strom an die Mieter und an das Elektrizitätsunternehmen. Die Vermietung ist von der Mehrwertsteuer befreit, während die Lieferung von Strom eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit darstellt.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass es sich um eine einzige Leistung handelt: die von der Mehrwertsteuer befreite Vermietung, in der die Lieferung des Stroms enthalten ist. Daher werden die Solarmodule für von der Mehrwertsteuer befreite Leistungen genutzt, und die auf den Kauf entfallende Mehrwertsteuer wurde zu Recht nachträglich erhoben.
Das Gericht stellt fest, dass die Tennisplätze nicht über separate Zähler verfügen, sondern dass es einen einzigen Zähler für alle sechs Plätze gibt. Daher kann der Stromverbrauch nicht für jeden Mieter einzeln erfasst werden. Den Mietern der Kantine und des Fitnesscenters wurde, obwohl dort separate Zähler vorhanden sind, kein gesonderter Betrag für den gelieferten Strom in Rechnung gestellt. Soweit die Miete in schriftlichen Verträgen festgelegt ist, ist darin keine gesonderte Vergütung für die Stromlieferung enthalten. Auch dem Stromversorger wurde keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Der bloße Umstand, dass die Mieter theoretisch selbst einen Energieversorger wählen können, weil separate Zähler vorhanden sind, reicht für das Gericht nicht aus, um die Vermietung und die Lieferung des Stroms an die Mieter für Mehrwertsteuerzwecke als getrennte Leistungen anzusehen.
