Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden kommt zu dem Schluss, dass die Stiftung „Keurmerk Fysiotherapie“ körperschaftsteuerpflichtig ist.
Eine Stiftung unterliegt der Körperschaftsteuer, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist:
- eine nachhaltige Organisation von Kapital und Arbeit;
- die durch die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr;
- zielt darauf ab, Gewinn zu erzielen.
Die Steuerbehörde und die Stiftung sind sich bereits einig, dass es sich um eine dauerhafte Organisation von Kapital und Arbeit handelt. Im Verfahren geht es daher um die Frage, ob eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr vorliegt und ob ein Gewinnzweck verfolgt wird.
Geschlossener Kreis
Die Steuerbehörde hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, in dem das Gericht Gelderland zu dem Schluss kommt, dass die Stiftung ihre Tätigkeiten ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Kreises ausübt und daher nicht körperschaftsteuerpflichtig ist. Das Berufungsgericht urteilt, dass der (potenzielle) Teilnehmerkreis der Stiftung nicht derart geschlossen ist, dass keine Leistungen im wirtschaftlichen Verkehr erbracht werden. Das Gericht hatte entschieden, dass ein geschlossener Kreis vorliegt, da der Beitritt an bestimmte Bedingungen geknüpft ist und auf eine bestimmte, an spezifische Merkmale gebundene Gruppe beschränkt ist. Das Berufungsgericht führt jedoch aus, dass der Teilnehmerkreis der Stiftung jährlich um Hunderte von Teilnehmern gewachsen ist und dass der potenzielle Teilnehmerkreis noch viel größer ist.
Der Gerichtshof stellt fest, dass es darüber hinaus von Bedeutung ist, dass die angeschlossenen Praxen für den Erwerb und die Berechtigung zur Führung des Gütesiegels bezahlen. Das Gütesiegel verschafft den Praxen einen finanziellen Vorteil, den sie andernfalls nicht erzielen würden. Über das Gütesiegel übernimmt die Stiftung eine Vermittlerrolle zwischen den Teilnehmern und den Krankenkassen. Eine solche Vermittlerrolle nimmt die Stiftung auch bei der Übermittlung von Versorgungsdaten der teilnehmenden Praxen an einen Dritten wahr.
Gewinnorientierung
Das Gericht stellt ferner fest, dass ein Gewinnzweck vorliegt, da die Stiftung über mehrere Jahre hinweg tatsächlich Überschüsse erzielt hat (von 2017 bis einschließlich 2019: 142.026 €, 263.523 € und 284.938 €). Diese Beurteilung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung. Dies gilt auch für die Erwägung, dass es unerheblich ist, dass die Betriebsüberschüsse vollständig zugunsten der Teilnehmer verwendet werden. Und auch die Tatsache, dass in der Satzung festgelegt ist, dass die Stiftung keinen Gewinn anstrebt, ändert nichts an der Körperschaftsteuerpflicht.
