Eine Stiftung unterstützt die Disziplinarausschüsse der Anwaltschaft. Die Niederländische Anwaltskammer (NOvA) zahlt hierfür einen jährlichen Beitrag. Die Stiftung vertritt die Auffassung, dass sie kein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist, da sie nicht eigenständig tätig ist und ihre Dienstleistungen dem Allgemeininteresse dienen. Der Oberste Gerichtshof urteilt anders.
Dreiecksbeziehung
Die Stiftung wurde 2015 gegründet, um die Disziplinarkommissionen bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Sie stellt Gerichtsschreiber und Verwaltungspersonal ein, mietet Sitzungssäle und Arbeitsräume, verwaltet die Websites der Disziplinarkommissionen und übernimmt die Pressearbeit. Die Gerichtsschreiber sind formal bei der Stiftung angestellt, werden jedoch von den Disziplinarausschüssen selbst ernannt und entlassen. Seit 2018 übernimmt nicht mehr der Staat, sondern die NOvA die Kosten der Disziplinargerichtsbarkeit. Die Stiftung erhält daher von der NOvA einen jährlichen, kostendeckenden Zuschuss. Den Disziplinarausschüssen stellt sie keine Kosten in Rechnung.
Drei Argumente gegen die Mehrwertsteuerpflicht
Die Stiftung vertritt den Standpunkt, dass sie auf den Beitrag der NOvA keine Umsatzsteuer zu entrichten habe. Erstens sei sie nicht eigenständig tätig, da sie organisatorisch mit den Disziplinarausschüssen verflochten sei und vollständig von deren Anweisungen abhängig sei. Zweitens nehme sie nicht am Wirtschaftsverkehr teil, da ihre spezialisierten Dienstleistungen nicht auf einem allgemeinen Markt angeboten würden. Drittens bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen ihren Dienstleistungen und dem Beitrag der NOvA, da sie im allgemeinen Interesse des Rechtsstaats handle.
Selbstständigkeit
Der Oberste Gerichtshof weist alle drei Argumente zurück. Der Begriff der Selbstständigkeit ist weit auszulegen. Die Stiftung schließt in eigenem Namen Verträge mit Lieferanten ab, verhandelt selbst über die Bedingungen und schließt Arbeitsverträge mit ihrem Personal. Dass die Gerichtsschreiber formell von den Disziplinargremien bestellt werden und diesen gegenüber für den Inhalt ihrer Arbeit rechenschaftspflichtig sind, ändert daran nichts. Diese gesetzlichen Bestimmungen zielen darauf ab, die Unabhängigkeit der Disziplinargerichtsbarkeit zu gewährleisten, und nicht darauf, die Stiftung den Disziplinarausschüssen unterzuordnen.
Wirtschaftlicher Verkehr und direkter Zusammenhang
Auch das Argument, dass die Stiftung nicht am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, ist nicht stichhaltig. Die Dienstleistungen der Stiftung umfassen mehr als nur die Aufgaben eines Gerichtsschreibers. Sie übernimmt die gesamte Organisation und Koordination der Disziplinargerichtsbarkeit. Derartige unterstützende Dienstleistungen können auch von anderen Parteien angeboten werden. Dass die Stiftung satzungsgemäß an die Disziplinargerichte als einzige Abnehmer gebunden ist, schließt eine Teilnahme am allgemeinen Markt nicht aus. Schließlich weist der Oberste Gerichtshof die Berufung auf das allgemeine Interesse zurück. Die Tatsache, dass die Disziplinargerichtsbarkeit dem Rechtsstaat und der Gesellschaft dient, bedeutet nicht, dass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und der Vergütung besteht. Die Disziplinarausschüsse sind die identifizierbaren Verbraucher der Dienstleistungen, und der Beitrag der NOvA stellt die Gegenleistung dar. Die Kassationsbeschwerde ist unbegründet.
