Welche wichtigen steuerlichen Vorschläge hat Finanzministerin Kaag am Prinsjesdag 2022 aus ihrem Koffer präsentiert? Wir haben die zehn wichtigsten für Sie zusammengestellt.
1. Anhebung des Mindestlohns um gut 10%
Der Mindestlohn wird zum 1. Januar 2023 in einem Schritt um gut 10% angehoben. Da auch die AOW und die Sozialhilfe daran gekoppelt sind, werden diese proportional mit steigen.
2. Erhöhung des Freibetrags im Rahmen der Arbeitskostenregelung
Im Rahmen der Arbeitskostenregelung können Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern verschiedene Leistungen steuerfrei erstatten und zur Verfügung stellen. Der Freiraum in der Arbeitskostenregelung wird von 1,7% bei einer Lohnsumme von 400.000 € im Jahr 2022 auf 1,92% bei einer Lohnsumme von 400.000 € im Jahr 2023. Für die Lohnsumme über 400.000 € beträgt der Spielraum 1,18%. Überschreiten Sie den Spielraum, zahlen Sie 80% Steuern über die Endabgabe in der Lohnbuchhaltung.
3. Höheres übliches Entgelt
Als Geschäftsführer sind Sie verpflichtet, sich selbst ein marktübliches Gehalt zu gewähren und dieses in die Lohnbuchhaltung Ihrer GmbH aufzunehmen. Das marktübliche Gehalt muss laut Gesetz im Jahr 2022 auf mindestens 75% des Gehalts aus dem am ehesten vergleichbaren Arbeitsverhältnis festgesetzt werden. Oder auf das höchste Gehalt der bei Ihrer GmbH beschäftigten Mitarbeiter, falls einer dieser Beträge über 48.000 € liegt. Da dieses Gehalt schwer zu bestimmen ist, gilt eine Effizienzmarge von 25%. Diese Effizienzmarge wird nun ab 2023 abgeschafft. Möglicherweise müssen Sie sich daher als Geschäftsführer ab 2023 ein höheres Gehalt gewähren.
4. Körperschaftsteuersätze steigen
Die Körperschaftsteuersätze werden angehoben und die Steuerklassenbreiten verringert. Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Steuersatz bis zu einem steuerpflichtigen Gewinn von 200.000 € 19% und darüber hinaus 25,8%. Dadurch werden Gewinne früher in der höchsten Steuerklasse von 25,8% besteuert. Der Grund für die Erhöhung ist, mehr Steuern von gewinnbringenden Unternehmen einzunehmen, um die Belastungen für die Bürger zu senken und die Kaufkraft zu steigern.
| Körperschaftssteuer | 2022 | 2023 |
| Gewinn bis zu 395.000 € im Jahr 2022 bzw. 200.000 € im Jahr 2023 | 15,0% | 19,0% |
| Gewinn über 395.000 € im Jahr 2022 bzw. 200.000 € im Jahr 2023 | 25,8% | 25,8% |
5. Senkung der Einkommensteuersätze und Erhöhung der Steuerfreibeträge
Der Steuersatz in der ersten Steuerklasse wird leicht gesenkt: von 37.071 TP3T (2022) auf 36.931 TP3T (2023). Außerdem wird die erste Steuerklasse auf 73.071 € (69.398 € im Jahr 2022) ausgeweitet. Die Steuerfreibeträge werden erhöht.
| Einkommensteuersätze/Sozialversicherungsbeiträge 2023 | |||
| Verfügbares Einkommen über (€) | aber nicht mehr als (€) | Tarif 2023 (%) | |
| 1. Stufe | - | 73.031 | 36,93 |
| 2. Stufe | 73.031 | - | 49,5 |
Außerdem wird die Arbeitssteuervergünstigung im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der Kaufkraft zum 1. Januar 2023 angehoben.
6. Zwei Tarife mit wesentlicher Bedeutung
Besitzen Sie mehr als 5% der Aktien, Gewinnanteile oder Stimmrechte an einer Gesellschaft? Dann gelten Sie als Inhaber einer wesentlichen Beteiligung. Die Einkünfte, die Sie aus dieser Beteiligung erzielen, wie beispielsweise Dividenden, werden im Rahmen der Einkommensteuer in Box 2 besteuert. Der Steuersatz beträgt derzeit 26,9%.
Die Regierung plant, ab 2024 zwei Steuerklassen in Box 2 einzuführen, und zwar 24,5% bis zu 67.000 € und 31% für den darüber hinausgehenden Betrag.
Im Jahr 2023 bleibt der Steuersatz für Box 2 unverändert gegenüber 2022, nämlich bei 26,91 TP3T.
7. Der Steuersatz in Box 3 wurde schrittweise angehoben
Der Steuersatz in Box 3 wird schrittweise angehoben. Im Jahr 2023 beträgt der Steuersatz 32% (derzeit 31%). In den Jahren 2024 und 2025 wird der Steuersatz in Box 3 um 1% angehoben, auf 33% bzw. 34%.
Um die kleinen Sparer zu entlasten, wird der Steuerfreibetrag ab 2023 von 50.650 € auf 57.000 € angehoben.
Schließlich wird die Steuerbemessungsgrundlage in Box 3 infolge des „Kerstarr“-Urteils des Obersten Gerichtshofs und der dadurch erforderlichen Rechtswiederherstellung angepasst. Die Steuerbehörde geht dabei von der tatsächlichen Aufteilung Ihres Vermögens auf drei Vermögensgruppen aus:
- Bankguthaben
- Sonstige Vermögenswerte (u. a. Kapitalanlagen und Immobilien)
- Schulden
8. Erhöhung der Übertragungssteuer für Unternehmen und Anleger
Die Grunderwerbsteuer für Immobilien, die nicht als Eigenheim gelten (kurz gesagt: Immobilien von Investoren), steigt von 8% auf 10,4%. Insgesamt werden Unternehmen, Investoren sowie Käufer oder Vermieter von Ferienwohnungen dadurch mehr Grunderwerbsteuer zahlen müssen.
9. Anstieg der Leerstandsquote
Der Leerstandskoeffizient ist ein vom Mietpreis abhängiger Faktor für die Berechnung des Wertes einer ganz oder teilweise vermieteten Wohnung, für die der Mieterschutz gilt. Dieser wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 angehoben. Dadurch steigt der Wert einer vermieteten Wohnung in Steuerklasse 3, sodass der Vermieter mehr Steuern in dieser Steuerklasse zahlen muss. Darüber hinaus wirkt sich diese Anpassung auch auf die Schenkungs- und Erbschaftssteuer aus.
Darüber hinaus gibt es noch zwei weitere Änderungen:
- Befristete Mietverträge sind ab dem 1. Januar 2023 vom Anwendungsbereich der Leerstandsquote ausgenommen.
- Bei einer Vermietung an verbundene Parteien (wie beispielsweise einen Sohn oder eine Tochter) entfällt die Möglichkeit, den Leerstandswert-Koeffizienten anzuwenden.
Bitte beachten Sie: Die Leerstandsquote gilt nicht für Ferienwohnungen und Nichtwohngebäude.
10. Schrittweise Reduzierung und Abschaffung des „Jubelton“ für die eigene Wohnung
Die Schenkungsfreistellung für die eigene Wohnung, auch „Jubelton“ genannt, wird zum 1. Januar 2024 vollständig abgeschafft. Der „Jubelton“ beträgt derzeit (2022) 106.671 €, was für Empfänger im Alter von 18 bis 40 Jahren gilt. Im Vorfeld der Abschaffung im Jahr 2024 wird die Freistellung ab 2023 auf 28.947 € gesenkt.
Ein Energie-Hilfspaket für Unternehmer?
Für Haushalte kündigt die Regierung neben diesem Maßnahmenpaket zur Stärkung der Kaufkraft eine Preisobergrenze für Strom und/oder Gas bis zu einem bestimmten Verbrauch an. Darüber hinaus kündigt Wirtschafts- und Klimaminister Adriaansens an, dass es etwa im November ein Hilfspaket für Unternehmer geben wird. Es ist noch unklar, wie diese Pläne konkret aussehen werden.
