Die Steuerpläne für 2022

Heute ist „Prinsjesdag“, und die Steuerpläne für 2022 wurden von der scheidenden Regierung bekannt gegeben. Das Steuerpaket 2022 ist deutlich weniger umfangreich als in den Vorjahren. Dies hängt mit dem Rücktrittsstatus der derzeitigen Regierung zusammen. In diesem Artikel beschreiben wir kurz die auf den ersten Blick interessantesten Punkte.

Steuerfreie Homeoffice-Pauschale

Aufgrund der Corona-Pandemie haben im vergangenen Jahr viele Arbeitnehmer von zu Hause aus gearbeitet. Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber möchten Vereinbarungen treffen, um auch nach der Corona-Pandemie weiterhin teilweise von zu Hause aus zu arbeiten. Ab dem 1. Januar 2022 besteht die Möglichkeit, Arbeitnehmern, die von zu Hause aus arbeiten, eine steuerfreie Homeoffice-Pauschale von maximal 2 € pro Tag zu gewähren. Die steuerfreie Fahrtkostenpauschale von maximal 0,19 € pro Kilometer für den Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte bleibt für die Tage bestehen, an denen der Arbeitnehmer nicht von zu Hause aus arbeitet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Vereinbarungen über die Anzahl der Homeoffice-Tage treffen. Die Fahrtkostenpauschale muss dann nicht angepasst werden, wenn an einem Bürotag gelegentlich doch von zu Hause aus gearbeitet wird und umgekehrt.

Regelung für Eigenheime

Zum 1. Januar 2022 wird die Regelung für Eigenheime in einigen Punkten angepasst. Ziel der Änderungen ist vor allem die Beseitigung unbeabsichtigter Einschränkungen beim Hypothekenzinsabzug.

Übertragungssteuer

Anfang 2021 wurden die Sätze für die Grunderwerbsteuer angepasst. Für den Kauf einer Eigenwohnung gilt ein Steuersatz von 2%, es sei denn, es kann die Erstkäuferbefreiung (0%) in Anspruch genommen werden. Für Käufer, die nicht selbst in der Immobilie wohnen werden, gilt ein Steuersatz von 8%. In diesem Jahr zahlen auch Wohnungsbaugesellschaften und Bauträger 8% Grunderwerbsteuer auf sogenannte VoV-Wohnungen (Verkauf unter Bedingungen), die von Privatpersonen zurückgekauft werden. Ab dem 1. Januar 2022 wird hierfür keine Grunderwerbsteuer mehr fällig. Dadurch bleiben diese Wohnungen auch für den nächsten privaten Käufer erschwinglich.

Zuschlag für emissionsfreie Fahrzeuge

Der Verkauf emissionsfreier Fahrzeuge, wie Elektro- und Wasserstoffautos, wird auch im Jahr 2022 gefördert. Der Rabatt auf die Zusatzsteuer bleibt bis einschließlich 2025 bestehen. Der Höchstwert des Fahrzeugs, für den der Rabatt auf die Zusatzsteuer gilt – die sogenannte ‘Obergrenze’ – wird gesenkt. Ab dem 1. Januar 2022 gilt der Rabatt von 6% auf die Zusatzsteuer für einen Cap von 35.000 € und ab 2023 für einen Cap von 30.000 €. Günstigere emissionsfreie Fahrzeuge werden dadurch sowohl für den gewerblichen Markt als auch für Privatpersonen attraktiv.

Umweltbezogene Investitionszulage (MIA)

Darüber hinaus werden Unternehmen dazu angeregt, in umweltfreundliche Betriebsmittel zu investieren. Durch eine Erhöhung des Umweltinvestitionsabzugs (MIA) können Unternehmen mehr Kosten vom steuerlichen Gewinn absetzen. Die Abzugssätze werden zum 1. Januar 2022 von 13,5%, 27% und 36% auf 27%, 36% und 45% angehoben.

Start-ups

Bei Start-ups werden den Mitarbeitern regelmäßig Aktienoptionen anstelle eines regulären Gehalts angeboten. Derzeit wird die Steuer erst dann erhoben, wenn der Mitarbeiter die erhaltenen Aktienoptionen in Aktien umwandelt. Ab dem 1. Januar 2022 wird die Steuer auf Antrag erst dann erhoben, wenn die Aktien handelbar sind und tatsächlich liquide Mittel zur Verfügung stehen.

Anrechnung der Körperschaftsteuer

Ab dem 1. Januar 2022 ist es nicht mehr ohne Weiteres möglich, bereits entrichtete Quellensteuern (Dividenden- und Glücksspielsteuer) zurückzufordern. Für Unternehmen ist nur noch eine Verrechnung mit der zu zahlenden Körperschaftsteuer (KSt) möglich. Das bedeutet, dass keine Rückerstattung mehr erfolgt, wenn in einem Jahr keine Körperschaftsteuer geschuldet wird. Die nicht verrechneten Quellensteuern können unbegrenzt auf spätere Jahre vorgetragen werden.

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