
Gestern war „Prinsjesdag“, und die Regierung hat die Steuerpläne für 2021 bekannt gegeben. In diesem Artikel beschreiben wir kurz die auf den ersten Blick interessantesten Punkte.
Einkommensteuer, Box 1
Im Jahr 2021 sinkt der Steuersatz für die erste Steuerklasse von 37,35% auf 37,10% (die erste Steuerklasse umfasst das zu versteuernde Einkommen bis einschließlich 68.507 €). In den kommenden Jahren wird der Steuersatz in der ersten Steuerklasse auf 37,03% gesenkt. Der Spitzensteuersatz von 49,50% bleibt unverändert.
Prozentsatz der abzugsfähigen Posten gesenkt
Bestimmte Abzugsmöglichkeiten, wie beispielsweise der Hypothekenzinsabzug, der Unternehmerabzug, die Gewinnfreistellung für KMU und die Freistellung für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln sind ab 2021 bis zu einem Höchstbetrag von 43% statt 46% im Jahr 2020 abzugsfähig.
Senkung des Selbstständigenfreibetrags
In den kommenden Jahren wird der Selbstständigenfreibetrag um 360 € pro Jahr schneller abgebaut, um so den Unterschied in der Besteuerung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen zu verringern. Unternehmer werden durch eine Erhöhung des Arbeitsfreibetrags (von 3.819 € auf 4.205 € im Jahr 2021) und die Senkung des Basissteuersatzes in Box 1 entschädigt. Diese Maßnahmen gelten übrigens auch für Arbeitnehmer.
Einkommensteuer, Box 2
Der Steuersatz in Box 2 steigt im nächsten Jahr von 26,25% auf 26,9%.
Einkommensteuer, Box 3
Die Kapitalertragsteuer in Box 3 wird gesenkt. Dadurch sinkt insbesondere die Steuerbelastung für kleinere Vermögen in Box 3.
- Ab 2021 wird der Steuerfreibetrag in Box 3 von 30.846 € auf 50.000 € angehoben.
- Für Ehepartner steigt der Steuerfreibetrag von 61.692 € auf 100.000 €.
- Die Steuerklassen werden neu festgelegt. Die zweite Klasse beginnt bei einem Vermögen in Box 3 von 100.000 €, die dritte Klasse beginnt bei einem Vermögen von 1.000.000 €.
- Der Steuersatz in Box 3 wird von 30% auf 31% angehoben.
Körperschaftssteuer
Die geplante Senkung des Spitzensteuersatzes bei der Körperschaftsteuer wird nicht umgesetzt; der Steuersatz bleibt bei 25%. Der Niedrigsteuersatz wird jedoch von 16,5% auf 15% gesenkt. Dieser Niedrigsteuersatz gilt ab 2021 für Gewinne bis zu 245.000 €. Ab 2022 wird dieser Betrag auf 395.000 € angehoben. Dadurch werden die Belastungen für KMU-Unternehmer verringert.
Steuerliche Corona-Rücklage
Bei der Ermittlung des im Jahr 2019 erzielten Gewinns kann eine steuerliche Corona-Rücklage für den zu erwartenden, coronabedingten Verlust im Jahr 2020 gebildet werden. Die Corona-Rücklage darf den im Jahr 2019 erzielten Gewinn nicht übersteigen und muss im Jahr nach dem Jahr, in dem die Rücklage gebildet wurde, vollständig in den Gewinn einbezogen werden. Dadurch kann sich ein Liquiditätsvorteil ergeben.
Übertragungssteuer
Ab dem 1. Januar 2021 müssen Erstkäufer beim Kauf einer Immobilie, die als Hauptwohnsitz dienen soll, keine Grunderwerbsteuer mehr entrichten. Die Befreiung ist an eine Reihe von Bedingungen geknüpft. So muss der Erstkäufer zwischen 18 und 35 Jahre alt sein. Außerdem darf der Erstkäufer die Befreiung nur einmal in Anspruch nehmen. Für Umsteiger gilt ein Steuersatz von 2%. Für alle übrigen Erwerbe wird der Steuersatz ab dem 1. Januar 2021 auf 8% angehoben. Dieser Steuersatz gilt für den Erwerb einer Immobilie, die nicht als Hauptwohnsitz dient, beispielsweise eine Ferienwohnung, eine Gewerbeimmobilie oder eine Anlageimmobilie.
Freiraum im Rahmen der Arbeitskostenregelung (WKR)
In diesem Jahr wurde der Freibetrag für die Arbeitskostenregelung auf die ersten 400.000 € der steuerlichen Lohnsumme auf 3% erhöht. Dies gilt nur für das Jahr 2020. Ab dem 1. Januar 2021 wird der Freibetrag wieder auf 1,7% für die ersten 400.000 € der steuerlichen Lohnsumme begrenzt.
Zuzurechnender Betrag für Elektroautos
Der Pauschalbetrag für die private Nutzung von Elektroautos wird schrittweise angehoben. Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der Zuschlag 12% (im Jahr 2020 beträgt der Zuschlag 8%) auf maximal 40.000 € (im Jahr 2020 45.000 €). Liegt der Katalogwert über 40.000 €, gilt für den darüber hinausgehenden Betrag der übliche Zuschlag von 22%. Diese Ermäßigung auf maximal 40.000 € gilt nicht für Solarfahrzeuge. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge, die durch integrierte Solarmodule angetrieben werden. Für diese Fahrzeuge gilt daher stets ein Steuersatz von 12%. Die Regierung beabsichtigt damit, den Entwicklungen auf dem Automobilmarkt vorzugreifen.
