
Am Prinsjesdag 2019 wurden die Steuerpläne für 2020 bekannt gegeben. Bei der Prüfung dieser Gesetzesentwürfe fallen vor allem jene Punkte ins Auge, die zwar erhebliche Auswirkungen haben, aber noch nicht darin enthalten sind. Im Folgenden beschreiben wir kurz die auf den ersten Blick interessantesten Punkte. Dabei können wir sehr oft auf Dokumente verweisen, die wir bereits zuvor veröffentlicht haben.
Was ist (unter anderem) nicht enthalten?
Dass die kürzlich angekündigte Anpassung der Besteuerung von Erträgen aus Spar- und Anlagevermögen (Box 3) noch nicht enthalten ist, war bereits angekündigt worden. Wir erläutern diese Pläne in unseren Artikeln Anleger zahlen in der neuen Box 3 deutlich mehr und Ersparnisse bis zu 440.000 € sind steuerfrei.
Was den Inhalt der “Kontokorrentmaßnahme” angeht, hätten wir uns inzwischen jedoch mehr Klarheit erhofft. Vorerst müssen wir uns mit dem begnügen, was wir in unserem Artikel beschreiben Bekämpfung der übermäßigen Kreditaufnahme bei der eigenen BV. Der Gesetzentwurf lässt noch auf sich warten.
Ein verlässlicher Gesetzgeber?
Ein weiterer auffälliger Aspekt der Steuerpläne für 2020 ist, dass ein Teil der in den Steuerplänen für 2019 enthaltenen Maßnahmen nun erneut geändert wird.
So wird die für 2020 versprochene Senkung des Körperschaftsteuersatzes teilweise nicht umgesetzt. Und die Senkung des Satzes für die Abzugsmöglichkeiten bei der Einkommensteuer wird nicht erst 2021, sondern bereits 2020 in die Wege geleitet.
Einkommensteuer
Der für die Einkommensteuer in Box 1 vorgesehene zweistufige Steuersatz wird bereits 2020 eingeführt, statt erst 2021. Das bedeutet:
- ein leicht angepasster Steuersatz für das Einkommen in Box 1 bis zu 68.507 €: 37,35% (2019: 36,65% bis zu 20.384 € und darüber: 38,1%)
- eine Senkung des Spitzensteuersatzes von 51,75% (2019) auf 49,5% (2020 und 2021).
Das bedeutet aber auch, dass Steuerabzüge (darunter der Selbstständigenabzug) nicht zum Spitzensteuersatz geltend gemacht werden, sondern lediglich zu 46%: Schauen wir uns doch mal wieder deine Finanzplanung an.
Für Unternehmer ist es wichtig, dass der Selbstständigenfreibetrag gesenkt wird. Dieser Freibetrag, für den der Unternehmer mindestens 1.225 Stunden im Unternehmen arbeiten muss, beläuft sich im Jahr 2019 auf 7.280 €. Dieser Betrag wird in den kommenden 8 Jahren jeweils um 250 € gesenkt und im Jahr 2028 um weitere 280 €, sodass der Freibetrag ab 2028 noch 5.000 € beträgt. Der Startabzug ändert sich nicht. Die KMU-Gewinnfreistellung (14% des Gewinns) wird nicht erhöht.
Der Kaufkraftnachteil für den Unternehmer wird durch den höheren Arbeitsfreibetrag ausgeglichen. Dieser höhere Freibetrag gilt natürlich für alle Erwerbstätigen.
Informationen zum höheren Pauschalbetrag für vollelektrisch betriebene Fahrzeuge finden Sie weiter unten unter der Überschrift „Lohnsteuern“.
Körperschaftssteuer
Wie bereits erwähnt, wird die Senkung des Körperschaftsteuersatzes vorerst noch nicht umgesetzt. Dies betrifft lediglich die Senkung des Steuersatzes für Gewinne über 200.000 €. Die Körperschaftsteuersätze für die kommenden Jahre lauten wie folgt (sofern der Gesetzgeber dies nicht noch ändert …):
| Preise 2019 | Preise 2020 | Preise 2021 | |
| Gewinn bis zu 200.000 € | 19% | 16,5% | 15% |
| Gewinn über 200.000 € | 25% | 25% | 21,7% |
Die Erhöhung des Steuersatzes für wesentliche Beteiligungen (Einkommensteuer in Box 2) wurde nicht rückgängig gemacht. Auf Dividenden aus Ihrer GmbH oder beim Verkauf Ihrer wesentlichen Beteiligung zahlen Sie 2019 25%, 2020 26,25% und ab 2021 26,9%.
Der Steuersatz der Innovationsbox wird von 7% auf 9% angehoben.
Lohnsteuern
Bei den Lohnabgaben ändert sich fast nichts. Die geringfügige Erhöhung des WKR-Pauschalbetrags (maximal 2.000 €) beschreiben wir in unserem Artikel WKR-Pauschale auf 1,71 TP3T. Ebenfalls angekündigt wurde die gezielte Befreiung von Gebühren für Arbeitnehmer, die ein Führungszeugnis (VOG) beantragen.
Dass Arbeitgeber ab 2020 nicht spätestens im ersten Meldezeitraum des Jahres (Januar), sondern erst im zweiten (Februar) die bei Überschreitung des WKR-Pauschalbetrags fällige Lohnsteuer (80% des Überschreitungsbetrags) zahlen und abführen müssen, kann sicherlich nicht als spannend bezeichnet werden.
Für Rabatte auf Produkte aus eigener Herstellung wird ab 2020 der Wert dieser Produkte mit dem Marktwert angesetzt.
Für Freiwilligenorganisationen enthält der Steuerplan die vielversprechende Überschrift: Anpassung der Freiwilligenregelung an die Inflationsrate. Der Höchstbetrag der Freiwilligenregelung (pro Kalenderjahr 1.700 €; der monatliche Höchstbetrag beträgt 1/10 des Jahresbetrags) wird ab 2020 jährlich indexiert, jedoch rechnerisch auf ein Vielfaches von 100 € gerundet. Es wird also noch einige Jahre dauern, bis tatsächlich ein höherer Höchstbetrag gilt.
Die neue Regelung zur steuerlichen Anrechnung (jährlich 7% des Wertes) für das vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte (Elektro-)Fahrrad war bereits Teil der Steuerpläne für 2019.
Der höhere Steuerzuschlag für emissionsfreie Fahrzeuge (also vollelektrisch betriebene Fahrzeuge) war bereits angekündigt worden und wurde daher von uns bereits beschrieben: Höherer zusätzlicher Steuersatz für Elektroautos.
MEHRWERTSTEUER
Was die Mehrwertsteuer betrifft, gibt es den Gesetzentwurf mit den sogenannten „Quick Fixes“. Unternehmer, die davon betroffen sind, tun gut daran, sich vor dem 1. Januar 2020 gründlich vorzubereiten. Wir beschreiben die neuen Regelungen in unserem Artikel Neue Regeln für den Nachweis von innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Was die Mehrwertsteuer betrifft, spielt es ab 2020 keine Rolle mehr, ob ein Buch in Papierform oder elektronisch geliefert oder verliehen wird. In beiden Fällen gilt der ermäßigte Steuersatz (9%). Auch die Gewährung des Zugangs zu Nachrichten-Websites, beispielsweise von Tageszeitungen, Wochenzeitungen und Zeitschriften, fällt unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz.
Der Gesetzentwurf zur Einführung der neuen Regelung für Kleinunternehmer (KOR) wurde bereits verabschiedet. ACHTUNG: Möglicherweise müssen Sie diesbezüglich noch vor dem 20. November 2019 Maßnahmen ergreifen. Lesen Sie dazu unseren Artikel Anmeldung für den neuen KOR.
Übertragungssteuer
Die vorgeschlagene Erleichterung für Erstkäufer auf dem Wohnungsmarkt wird nicht eingeführt. Auch diese Personen müssen weiterhin Grunderwerbsteuer zahlen. Für sie gilt der niedrige Steuersatz von 2%. Der normale Steuersatz der Grunderwerbsteuer, der für den Erwerb aller Immobilien mit Ausnahme von Wohnimmobilien gilt, wird von 6% auf 7% angehoben.
