
Eine steuerliche Einheit für die Körperschaftssteuer (Vpb) Pause, kann auf Anfrage durchgeführt werden. Allerdings funktioniert dieser Antrag nicht rückwärts. Wenn die Aufspaltung gleichzeitig mit dem Beginn eines neuen Geschäftsjahres erfolgen soll (für viele Unternehmen ist dies der 1. Januar 2016), muss der Antrag vor diesem Datum bei der Steuerverwaltung eingehen. Wenn die steuerliche Einheit während des Geschäftsjahres aufgelöst wird, entstehen getrennte Steuererklärungsjahre, die zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen. Der Antrag muss nicht die Auflösung der gesamten steuerlichen Einheit betreffen, sondern kann auch ein oder mehrere Mitglieder der steuerlichen Einheit betreffen
REMEMBERDie Aufhebung der steuerlichen Einheit kann dazu führen, dass Sanktionen verhängt werden, die die Zahlung der Körperschaftssteuer erforderlich machen.
Die Aufspaltung der Vpb-Finanzgruppe kann von Vorteil sein, da die Ergebnisse der zur Finanzgruppe gehörenden Unternehmen nicht mehr in einen Topf geworfen werden:
- Es gilt dann der Steuersatzsprung für jedes einzelne Unternehmen (bis 200.000 € wird die Bemessungsgrundlage mit einem Steuersatz von 20% besteuert, darüber gilt ein Steuersatz von 25%);
- der Kleininvestitionsabzug wird für jedes einzelne Unternehmen berechnet;
- die Bestandteile der steuerlichen Einheit haften nicht mehr gesamtschuldnerisch für die Körperschaftsteuerschulden der steuerlichen Einheit.
Nach der Auflösung der steuerlichen Einheit muss jedoch jedes einzelne Unternehmen eine Körperschaftssteuererklärung abgeben, die Verluste des einen Unternehmens können nicht mit den Gewinnen des anderen verrechnet werden, und die Buchgewinne aus Transaktionen zwischen den Unternehmen werden besteuert.
Wenn Sie eine steuerliche Einheit für Körperschaftssteuerzwecke gründen wollen, gilt eine (begrenzte) Rückwirkung. Der Antrag auf Eingliederung von Unternehmen in eine steuerliche Einheit muss innerhalb von 3 Monaten nach dem beabsichtigten Gründungsdatum gestellt werden. Ein Antrag auf Gründung ab dem 1. Januar 2016 muss daher spätestens am 31. März 2016 bei den Steuerbehörden eingehen.
Eine steuerliche Einheit für die MEHRWERTSTEUER kann nicht auf Antrag aufgehoben werden. Solange die für die umsatzsteuerliche Organschaft geltenden Bedingungen erfüllt sind, bleibt die Organschaft bestehen. Wird eine Aufhebung der umsatzsteuerlichen Organschaft gewünscht, sollte geprüft werden, ob die Situation so geändert werden kann, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
