Die Steuerbehörde darf weltweit Informationen einholen

Die Befugnis des Steuerprüfers, Informationen direkt anzufordern, ist nicht territorial begrenzt, wie der Oberste Gerichtshof bestätigt. Auch das Abkommen über den Austausch von Steuerinformationen (TIEA) mit Jersey bedeutet nicht, dass der Steuerprüfer zunächst Informationen bei den Behörden von Jersey anfordern muss. Die Anwendung des TIEA wird als zusätzliche Möglichkeit angesehen, ist jedoch nicht zwingend als Alternative oder Ersatz für die direkte Kontaktaufnahme mit Personen vorgeschrieben. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Vorgehen des Steuerprüfers gegen die allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung verstößt.

Zu diesem Schluss kommt der Oberste Gerichtshof in einem Fall, in dem es um eine Frau und ihre Familie geht, die 2013 von den Niederlanden nach Jersey umgezogen sind. Die Steuerbehörde vermutet, dass sie für frühere Steuerjahre möglicherweise unvollständige Angaben gemacht haben. Da die Frau einem Auskunftsersuchen nicht vollständig nachkommt, erlässt der Steuerprüfer Auskunftsverfügungen. Später fordert der Steuerprüfer über das TIEA mit Jersey zusätzliche Informationen über die Frau, ihren Partner und ihre gemeinsame Gesellschaft an. Dies führt zu Nachforderungsbescheiden. Die Frau macht geltend, der Steuerprüfer habe gegen das TIEA verstoßen und zu Unrecht Informationen direkt bei ihr angefordert. Sowohl das Berufungsgericht als auch der Oberste Gerichtshof urteilen, dass dies nicht der Fall ist. Der Steuerprüfer hat rechtmäßig gehandelt. Die Auskunftsverfügungen bleiben bestehen.

Quelle: Oberster Gerichtshof | Rechtsprechung | ECLI:NL:HR:2026:1016 | 09.07.2026
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