Schenkungssteuerbefreiung gilt nicht für frühere Umbaukosten

Für Schenkungen, die der Schenkende für den Erwerb, die Modernisierung oder die Instandhaltung seiner eigenen Wohnung verwendet, gilt eine Freistellung von nicht weniger als (gut) 100.000 € (im Jahr 2020 beträgt diese Freistellung aufgrund der Indexierung bereits 103.643 €). Der Beschenkte muss älter als 18 Jahre und noch nicht 40 Jahre alt sein und in der Schenkungssteuererklärung die Freistellung geltend machen.

Proof

Der Beschenkte muss natürlich auf Verlangen der Steuerbehörde nachweisen können, dass mit der erhaltenen Schenkung tatsächlich Kosten für den Erwerb, die Modernisierung oder die Instandhaltung der (steuerlich anerkannten) Eigenwohnung beglichen wurden.

Diese Beweispflicht wird selbstverständlich durch die Vorlage von Rechnungen und Belegen für diese Kosten sowie durch den Nachweis erfüllt, dass diese Kosten vom Begünstigten bezahlt wurden.

Bereits angefallene Kosten

Was ist, wenn die Kosten entstanden sind, bevor die Schenkung eingegangen ist? Darum geht es in einem Fall in dem das Berufungsgericht Arnhem-Leeuwarden kürzlich ein Urteil gefällt hat. Das Gericht entscheidet, dass ein zeitlicher Zusammenhang nicht erforderlich ist. Mit anderen Worten: Die Kosten müssen nicht nach Erhalt der Schenkung entstanden sein oder bezahlt worden sein.

Der Begünstigte muss jedoch glaubhaft machen, dass

  • er oder sie bereits zum Zeitpunkt der Zahlung der Kosten die Absicht hatte, diese Kosten aus der noch zu erhaltenden Schenkung zu finanzieren, und;
  • der Schenkende die Schenkung (unter anderem) zur Verwirklichung dieses Zwecks vornimmt.

Nicht hinreichend plausibel

Nach Ansicht des Gerichts hat der Betroffene dies nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die vom Gericht zurückgewiesenen Argumente lauten wie folgt:

  • Der Spender (der inzwischen verstorben ist) hatte erklärt: “dass es finanziell mit dem Umbau schon klappen würde”;
  • Ohne (die Aussicht auf) die Spende wäre der Umbau niemals zustande gekommen;
  • Es gab eine Tradition der Schenkungen (das Gericht stellt jedoch fest, dass im betreffenden Jahr bereits eine Schenkung in Höhe von 118.000 € eingegangen war);
  • Auf Wunsch des Bauunternehmers wurde der Umbau von 2014 auf 2013 vorverlegt;
  • Aus der Tatsache, dass der Betroffene eine erhebliche Kontokorrentverschuldung bei seiner GmbH hatte, geht noch nicht hervor, dass keine Mittel zur Durchführung der Renovierungsarbeiten vorhanden waren.

Das Urteil des Gerichtshofs betrifft die befristete Regelung, wie sie in den Jahren 2013 und 2014 in Kraft war. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ist diese Befreiung wieder in Kraft getreten.

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