Die Schenkungssteuerbefreiung erfordert vorausschauendes Handeln

Schenkungssteuerbefreiung für die eigene Wohnung VWGNijhof

Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der (maximale) Schenkungsfreibetrag für Schenkungen zugunsten der eigenen Wohnung des Beschenkten (wieder) 100.000 €. In einigen Fällen kann dieser hohe Freibetrag jedoch nur dann optimal genutzt werden, wenn bereits im Jahr 2016 entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

Bedingungen

Um die neue Schenkungsfreigrenze von 100.000 € in Anspruch nehmen zu können, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
– Der Beschenkte ist zum Zeitpunkt der Schenkung älter als 18, aber nicht älter als 40 Jahre (die Befreiung ist nicht auf Zuwendungen an Kinder beschränkt);
– Der geschenkte Betrag muss zur Deckung der Kosten für die eigene Wohnung des Beschenkten verwendet werden;
– Die Steuerbefreiung darf nur einmal in Anspruch genommen werden (bei einer Schenkung desselben Schenkers), die Schenkung kann jedoch auf drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre verteilt werden.

Schenkungsfreibetrag im Jahr 2016

Für Schenkungen, die im Jahr 2016 getätigt werden, gilt hinsichtlich der Erhebung der Schenkungssteuer ein Freibetrag von € 2.122.

Wenn Eltern ihren Kindern Schenkungen machen, gilt ein höherer Freibetrag von € 5.304. In dem Zeitraum, in dem das Kind älter als 18 Jahre, aber jünger als 40 Jahre ist, wird dieser Schenkungsfreibetrag einmalig erhöht auf:
- € 25.449 (frei verfügbar)
- € 53.016, sofern der geschenkte Betrag für die eigene Wohnung oder das Studium des Beschenkten verwendet wird.

Kinder, denen vor dem 1. Januar 2010 im Rahmen des erhöhten Schenkungsfreibetrags (im Jahr 2016: 25.449 €) eine Schenkung gewährt wurde, können zusätzlich von der Schenkungssteuer befreit werden € 27.570 von ihren Eltern erhalten, sofern die Schenkung für die eigene Wohnung des Beschenkten verwendet wird.

Alle erhöhten Freibeträge müssen ausdrücklich in der Schenkungssteuererklärung. Diese Erklärung muss innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem die Schenkung stattgefunden hat, beim Finanzamt eingereicht werden.

Übergangsrecht

Die Notwendigkeit, der neuen Schenkungsfreistellung vorzugreifen, ergibt sich aus dem Übergangsrecht. Dabei geht es insbesondere um die folgenden zwei Fälle.

Kinder, die im Jahr 2015 oder 2016 den Nachholfreibetrag in Höhe von 27.570 € in Anspruch genommen haben, können zusätzlich den neuen Schenkungsfreibetrag in Anspruch nehmen. Dies ist für den noch verbleibenden Betrag von 100.000 € – 53.016 € = möglich. € 46.984.
Das ist jedoch nur noch in den Jahren 2017 und 2018 möglich.

Wurde im Jahr 2015 oder 2016 lediglich der frei verfügbare erhöhte Schenkungsfreibetrag (im Jahr 2016: 25.449 €) in Anspruch genommen wurde, besteht in den Jahren 2017 und 2018 zusätzlich nur ein Anspruch auf den Schenkungsfreibetrag bis zu dem oben genannten Betrag von 46.984 €. Der gesamte Schenkungsfreibetrag beläuft sich dann nicht auf 100.000 €, sondern nur auf € 72.433 (€ 25.449 + € 46.984).
Die Strategie besteht darin, die Schenkung im Rahmen des frei verfügbaren erhöhten Schenkungsfreibetrags auf nach 2016 zu verschieben oder im Jahr 2016 doch noch den Nachholfreibetrag in Anspruch zu nehmen.

Aufschiebende Bedingung

Ein weiterer Haken ist, dass in vielen Fällen an die Schenkung, auf die der erhöhte Schenkungsfreibetrag anzuwenden ist, eine aufschiebende Bedingung geknüpft werden muss. Erst wenn diese Bedingung erfüllt ist, kommt die Schenkung zustande.

Dies muss berücksichtigt werden, wenn die Schenkung unbedingt in einem bestimmten Jahr (siehe oben) erfolgen muss oder wenn das Alter des Beschenkten die 40-Jahres-Marke zu überschreiten droht.

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