Die Schenkung soll doch nicht zum WOZ-Wert bewertet werden

Erlass, Schenkung, WOZ, VWG, Nijhof

Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird der Wert einer Immobilie mit dem WOZ-Wert gleichgesetzt. Diese gesetzliche Bewertungsfiktion führt bei einer Schenkung zu einem seltsamen Ergebnis. Dies wurde jedoch vom Amtsgericht und vom Landgericht als korrekt angesehen. Am 26. Februar 2016 hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsauffassung bestätigt.

Fallbeispiel

Der Fall betrifft einen Elternteil, der einem Kind eine Wohnung überlässt und auf den Kaufpreis von 250.000 € einen Erlass in Höhe von 40.000 € gewährt, sodass das Kind unter dem Strich 210.000 € zahlt.
Der WOZ-Wert der Immobilie betrug 258.000 €.

Spende

Die Steuerbehörde stimmt zu, dass der Kaufpreis von 250.000 € dem Wert der Immobilie entspricht. Aufgrund der fiktiven Bewertung im Schenkungssteuerrecht ist jedoch für die Berechnung der Höhe der Schenkung der WOZ-Wert zugrunde zu legen. Für die Schenkungssteuer beträgt der Wert der Schenkung daher nicht 40.000 € (der erlassene Betrag), sondern 258.000 € – 210.000 € = 48.000 € (der WOZ-Wert abzüglich des gezahlten Teils des Kaufpreises).

Oberstes Gericht

Die Oberstes Gericht beschließt, dass nicht die Wohnung, sondern der Erlass bewertet werden muss. Und für die Bewertung eines Erlasses gilt die Bewertungsfiktion für Wohnimmobilien nicht. Der Zusammenhang zwischen der Übertragung der Wohnimmobilie und dem Erlass führt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs nicht dazu, dass für die Bewertung des Erlasses die Bewertungsfiktion für Wohnimmobilien anzuwenden ist.
Der Zusammenhang zwischen der Übertragung und dem Erlass kann von Bedeutung sein, um zu verhindern, dass auf den Erlassbetrag sowohl Schenkungssteuer als auch Grunderwerbsteuer erhoben wird.

Entscheidend für das Urteil des Obersten Gerichtshofs scheint zu sein, dass es sich um einen Erlass eines Teils des Kaufpreises handelt. Wäre die Wohnung zu einem Kaufpreis von 210.000 € verkauft worden, hätte der Oberste Gerichtshof wahrscheinlich entschieden, dass für die Bewertung der Schenkung der WOZ-Wert herangezogen werden muss.

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