KOR gilt pro Unternehmer

Der Name der Regelung sagt es bereits: Die Kleinunternehmerregelung im Bereich der Mehrwertsteuer gilt ab dem Unternehmer; nicht pro Unternehmen.

KOR

Die Kleinunternehmerregelung (KOR) im Bereich der Mehrwertsteuer gilt seit Mitte 2021 als Befreiung. Diese Befreiung gilt für Unternehmer, die dies beantragen und deren Umsatz pro Kalenderjahr 10.000 € nicht übersteigt (die Umsatzschwelle). Die Anwendung der KOR hat zur Folge, dass auf ausgehende Leistungen keine Umsatzsteuer abzuführen ist, aber natürlich auch, dass die Umsatzsteuer auf eingehende Leistungen (die Vorsteuer) nicht abgezogen werden darf. Beträgt der Jahresumsatz nicht mehr als 1.800 €, darf die KOR angewendet werden, ohne dass hierfür ein Antrag bei der Steuerbehörde gestellt werden muss.

Sonnenkollektoren

Die KOR wird in der Praxis häufig von Privatpersonen genutzt, die auf ihrem Wohnhaus Solarmodule installieren lassen haben. Wenn diese Solarmodulbesitzer Strom ins Stromnetz einspeisen (zurückliefern), gelten sie als mehrwertsteuerpflichtige Unternehmer. Der “Mehrwertsteuer-Trick” bestand darin, dass die Mehrwertsteuer auf den Kauf der Solarmodule abgezogen wurde und anschließend die Anwendung der KOR gewählt wurde. Ab 2023 ist dieser Trick nicht mehr erforderlich, da die Solarmodule in dem Fall, in dem der Trick angewendet wurde, nun ohne Mehrwertsteuer geliefert werden.

Vor dem Gericht Arnheim-Leeuwarden wandte sich ein Selbstständiger (Steuerberater), der auf seinem Privathaus Solarmodule installieren ließ. Die Steuerbehörde lehnte die Anwendung der KOR für die Solaranlage ab. Und das Gericht schloss sich dieser Auffassung an. Bei der Prüfung der Umsatzschwelle sind nicht nur die Einnahmen aus dem Solaranlagen-Geschäft zu berücksichtigen, sondern auch die Leistungen als Steuerberater. Der Gesamtumsatz lag natürlich deutlich über 10.000 € (der Fall fiel übrigens unter die alte Regelung der KOR, was jedoch die Entscheidung des Finanzgerichts nicht beeinträchtigt). Vor kurzem hat die Oberstes Gericht Diese Einschätzung wurde bestätigt.

Natürlich wäre die Situation anders, wenn die Steuerberatungskanzlei nicht als Einzelunternehmen, sondern als VOF oder BV geführt worden wäre. Denn die VOF und die BV gelten nämlich selbstständig als umsatzsteuerpflichtige Unternehmen.

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