Die Regelung für Künstler gilt auch für Amateurkünstler

Künstlerregelung

In unserem Factsheet “Sie engagieren einen Künstler oder Profisportler” erläutern wir, wie die Regelung für Künstler funktioniert. Grundlage der Regelung ist ein fiktives Arbeitsverhältnis zwischen dem Künstler und der Person oder Einrichtung, in deren Auftrag der Auftritt stattfindet. Auf dieser Grundlage muss der Auftraggeber Lohnsteuern von dem an den Künstler ausgezahlten Honorar einbehalten.

Dass die Regelung für Künstler nicht jedem bekannt ist, geht aus einem aktuellen Urteil des Landgericht Gelderland. Anlass für diesen Fall ist eine vom Finanzamt bei einer Stiftung durchgeführte Buchprüfung. Die berechneten Steuern und Sozialabgaben sind enorm!

Nachforderung auf der Grundlage der Künstlerregelung

In diesem Fall ging es um eine Stiftung, die ihren Zweck durch die Organisation von Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Tanz und Kabarett verwirklicht. Im Rahmen der bei diesen Veranstaltungen stattfindenden Darbietungen leistet die Stiftung Zahlungen an Personen, ohne hierfür eine Lohnbuchhaltung zu führen. Die Steuerbehörde erlegt der Stiftung Nachforderungsbescheide unter Anwendung der Künstlerregelung auf.

Dabei werden die Lohnsteuern unter Anwendung des bruttierten Pauschalsatzes berechnet (108%) und werden die Steuern und Sozialbeiträge um Bußgelder (in Höhe von 25% (der nachträglich festgesetzten Steuer) und Steuerzinsen. In den Jahren 2008 bis einschließlich 2010 hat die Stiftung den Künstlern insgesamt 6.400 € ausgezahlt. Die gesamte Nachforderung beläuft sich für diese Jahre auf nicht weniger als 11.488 €!

Künstler

In ihrer Verteidigung gegen die Nachforderungsbescheide macht die Stiftung unter anderem geltend, dass die Person, an die die Zahlungen geleistet wurden, kein Künstler im Sinne der Künstlerregelung sei. Dieser Kabarettist sei lediglich als Freiwilliger auf Wunsch der Stiftung bereit, die Auftritte zu übernehmen. Das Gericht entscheidet, dass die Künstlerregelung keinen Unterschied zwischen beruflich auftretenden Künstlern und Amateuren macht.

Regelung für ehrenamtliche Mitarbeiter

Da die ausgezahlten Vergütungen mehr als 1.500 € betragen, kann die Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten nicht angewendet werden. Die Stiftung hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass den Kabarettisten ausschließlich Kostenerstattungen gezahlt wurden, die im Rahmen der Künstlerregelung von der Steuer befreit sind. Nach Ansicht des Gerichts deutet die Höhe der gezahlten Vergütungen eher auf das Gegenteil hin.

Mustervertrag

Die Höhe der nachträglich festgesetzten Beträge hätte möglicherweise begrenzt werden können. So hätte eine Bruttoberechnung vermieden werden können, indem die Steuer vom Künstler eingezogen worden wäre. Möglicherweise hat der Künstler die erhaltenen Beträge bereits als Einkommen in seinen Einkommensteuererklärungen ausgewiesen. Die Anwendung des Anonymitätstarifs hätte durch eine korrekte Identifizierung des Künstlers verhindert werden können.

Es wäre viel besser gewesen, vor der Auszahlung des Honorars dafür zu sorgen, dass dieses von der Lohnsteuer ausgenommen bleibt. Dies ist durch den Abschluss (oder den Verweis auf) die vom Finanzamt für Künstler genehmigten Mustervertrag. Selbstverständlich muss dann auch gemäß dieser Vereinbarung gearbeitet werden. In dem Zeitraum, in dem sich der vom Gericht Gelderland verhandelte Fall abspielte (2008 bis einschließlich 2011), wurden diese genehmigten Musterverträge noch nicht verwendet, sondern der Künstler konnte beim Finanzamt die Ausstellung einer Erklärung zur Arbeitsbeziehung (VAR) zu beantragen.

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