Die Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten basiert auf dem Bruttobetrag

Freiwillige können steuerfrei “vergütet” werden. Die Anwendung der Regelung für Freiwillige unterliegt jedoch strengen Bedingungen. Wir erläutern diese Bedingungen in unserem Factsheet zur Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten. Aus der jüngsten Rechtsprechung geht hervor, dass auch das Finanzgericht diese Voraussetzungen streng anwendet.

Urlaubsgeld

So auch in der Urteil des Amtsgerichts Südwest-Brabant. Der Betroffene in dieser Sache ist Sekretär einer Stiftung. Für die Teilnahme an Sitzungen erhält er eine Sitzungsvergütung in Höhe von 520 € pro Sitzung. Im Jahr 2013 nimmt er an vier Sitzungen teil. Von der Bruttovergütung in Höhe von 2.080 € behält die Stiftung 1.082 € an Lohnsteuern ein. Der Sekretär erhält eine Netto-Sitzungsvergütung in Höhe von 998 €.

Regelung für ehrenamtliche Mitarbeiter

In seiner Einkommensteuererklärung für 2013 gibt der Betroffene 580 € als Einkünfte aus Arbeit und Wohnung (Box 1) an. Von der Gesamtvergütung in Höhe von 2.080 € weist er 1.500 € als aufgrund der Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten steuerfrei aus.

Die Steuerbehörde weicht von der eingereichten Steuererklärung ab. In der Steuererklärung wird die gesamte Bruttovergütung in Höhe von 2.080 € dem steuerpflichtigen Einkommen aus Arbeit und Wohnung (Box 1) zugerechnet.

Keine Quelle

Nach Angaben des Sekretärs stellte seine Tätigkeit für die Stiftung keine Einnahmequelle dar. In der Verhandlung gab er an, dass ihn die Arbeit für die Stiftung etwa 100 gekostet habe. Im Rahmen dieser Tätigkeit sind ihm keine Auslagen entstanden.

Das Gericht stellt fest, dass die erhaltene Vergütung brutto etwa 20 € pro Stunde beträgt. Das Gericht hält eine solche Vergütung im Verhältnis zum Zeitaufwand und zur Art der ausgeführten Tätigkeiten für angemessen. Daher liegt sehr wohl eine Einkommensquelle vor.

Teilweise Anwendung

Um die Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten anzuwenden, darf die Aufwandsentschädigung nicht mehr als 150 € pro Monat und 1.500 € pro Jahr betragen. Das Gericht bestätigt, dass hierfür die Bruttoaufwandsentschädigung maßgeblich ist. Die erhaltene Bruttovergütung in Höhe von 2.080 € überschreitet diesen Schwellenwert.

Das Gericht bestätigt zudem, dass es nicht möglich ist, die Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten teilweise anzuwenden. Es ist nicht möglich, dass ein Freiwilliger 1.500 € steuerfrei erhält und der darüber hinausgehende Betrag (in diesem Fall 580 €) besteuert wird. Bei Überschreitung der Schwellenwerte wird die gesamte Vergütung besteuert.

Vertrauensgrundsatz

Selbstverständlich führt der Sekretär auch an, dass die Steuerbehörde zu seinen Steuererklärungen aus früheren Jahren keine Einwände erhoben habe. Auch im Jahr 2012 erhielt er eine Vergütung von der Stiftung. Das Gericht entscheidet, dass der bloße Umstand, dass die Steuerbehörde die Steuererklärung ohne Rückfragen akzeptiert hat, nicht ausreicht, um sich erfolgreich auf den Vertrauensgrundsatz zu berufen. Hinzu kommt, dass die von der Stiftung im Jahr 2012 erhaltene Vergütung lediglich 1.040 € betrug und somit im Rahmen der Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten lag.

Schummeln

Im Übrigen warf der Betroffene dem Steuerprüfer zudem “Betrug” vor. Das Gericht sieht die im Laufe des Verfahrens vorgenommene Anpassung des Standpunkts des Steuerprüfers jedoch nicht als unzulässiges Handeln an. Die Anpassung des Standpunkts entsprechend den von der betroffenen Partei vorgebrachten Argumenten ist eine logische Folge dessen, was im Rahmen eines Verfahrens vom Steuerprüfer erwartet wird.

Auf Kassenbasis

Dasselbe Gericht hat vor einiger Zeit entschieden, dass die Regelung für ehrenamtliche Mitarbeiter auf Kassenbasis funktioniert. Wir beschreiben dieses Urteil in einem Ende letzten Jahres veröffentlichten Artikel.

 

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