Ein Mann kauft einen landwirtschaftlich genutzten Hof. Er veranlasst eine Änderung der Flächennutzung und teilt das Grundstück in zwei Hälften. Er verkauft die eine Hälfte mit Gewinn und behält die andere. Der Prüfer besteuert den Wertzuwachs als Einkommen aus anderen Tätigkeiten. Das Gericht stimmte dem zu. Wer aktiv an Flächennutzungsplänen arbeitet, betreibt mehr als eine normale Vermögensverwaltung.
Von der Sozialhilfe zum Immobilienprojekt
Ein Mann, der Sozialhilfe bezieht, sieht 2017 einen Bauernhof zum Verkauf, der seit Jahren keinen Käufer gefunden hat. Der Hof ist als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen und daher nur für einen Landwirt mit einem Betrieb geeignet. Der Mann wittert eine Chance. Er ruft bei der Gemeinde an und erfährt, dass sie bereit ist, bei einer Änderung des Flächennutzungsplans mitzuwirken. Und was noch besser ist: Die "Raum-für-Raum"-Regelung erlaubt es ihm, die alten Gewächshäuser abzureißen und dafür ein zusätzliches Baugrundstück zu erhalten. Der Mann beauftragt ein juristisches Planungsbüro, gibt Studien in Auftrag und kauft den Bauernhof unter der auflösenden Bedingung, dass die Änderung des Flächennutzungsplans gelingt, für 510.000 €.
Aufteilen und verkaufen
Im Juni 2018 ist es dann so weit. Die Gemeinde genehmigt den neuen Flächennutzungsplan. Der Bauernhof wird nun in zwei Grundstücke aufgeteilt, die jeweils als Wohngebiet ausgewiesen sind. Das Baugrundstück bietet der Mann sofort zum Verkauf an, für 550.000 Euro. Das ist mehr als der Kaufpreis für den gesamten Hof. Für das Grundstück meldet sich kein Käufer, wohl aber für das Bauernhaus selbst. Das verkauft der Mann für 550.000 €. Er behält das Grundstück vorerst und plant, dort eines Tages zu bauen. Ein Problem: Er hat kein Geld. Die Lieferung wird zu einer ABC-Transaktion, bei der der Erlös aus dem Verkauf des Bauernhofs direkt zur Finanzierung des Kaufs verwendet wird.
Keine normale Vermögensverwaltung
Der Inspektor sieht das anders. Der Wertzuwachs ist die direkte Folge der Tätigkeit des Ehemannes. Das sei keine normale Vermögensverwaltung, sondern eine steuerpflichtige Tätigkeit. Das Gericht stimmt dem zu. Jemand, der eine Änderung des Flächennutzungsplans initiiert, Studien in Auftrag gibt und den Baufortschritt koordiniert, tut mehr als ein passiver Investor. Die Tatsache, dass der Mann die Arbeiten an Subunternehmer vergeben hat, spielt keine Rolle. Die Arbeit des Dritten wird ihm zugerechnet. In dem Moment, in dem der Mann beschließt, das Grundstück zu behalten, stellt er die Tätigkeit ein und muss den Wertzuwachs begleichen.
