
Die Frage, ob es sich im Hinblick auf die Mehrwertsteuer um eine zusammengesetzte Leistung handelt, sorgt weiterhin für Diskussionen. Das Ergebnis hängt stark von den konkreten Tatsachen und Umständen jedes einzelnen Falles ab. Und dieses Ergebnis kann sich im Laufe der Zeit ändern.
WLAN
Wireless Fidelity, auch bekannt als WLAN, scheint mittlerweile unverzichtbar geworden zu sein. Auch im Urlaub können viele von uns nicht mehr auf die Kommunikation über unser Handy, Tablet oder Laptop verzichten.
Anbieter von Unterkünften reagieren darauf. Sie richten WLAN-Netzwerke ein, um sicherzustellen, dass ihre Gäste im Internet surfen, WhatsApp nutzen und so weiter können. Die damit verbundenen Kosten müssen wieder hereingeholt werden. Der Betreiber eines Ferienparks oder Campingplatzes bietet seinen Gästen daher den Zugang zum Internet gegen Zahlung einer gesonderten Gebühr an.
Er ist jedoch der Ansicht, dass diese Dienstleistung für die Erhebung der Mehrwertsteuer in der Bereitstellung der Unterkunft in den Ferienwohnungen oder auf dem Campingplatz enthalten ist. Diese Unterkunft wird mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz besteuert.
Hof
Die Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden Es wird jedoch entschieden, dass die Nutzung des WLANs eine eigenständige Leistung darstellt. Daher ist auf die erhaltenen Vergütungen nicht 6%, sondern 21% Umsatzsteuer abzuführen.
Grundsätzlich gilt: Werden gegenüber einem Abnehmer mehrere Umsätze getätigt, so sind diese Umsätze für Mehrwertsteuerzwecke als eigenständig anzusehen. Von dieser Grundregel gibt es zwei Ausnahmen, die aus der Sicht des objektiven Abnehmers zu beurteilen sind. Bei den Ausnahmen handelt es sich um folgende Umsätze:
- die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv gesehen eine unteilbare Leistung bilden;
- von denen ein (oder mehrere) Element(e) die Hauptleistung darstellt (darstellen), wobei die übrigen Elemente als Nebenleistungen anzusehen sind, die das Schicksal der Hauptleistung teilen.
Entwicklung
Das Gericht stellt fest, dass sich die Erwartungen des Durchschnittsgastes im Laufe der Jahre gewandelt haben. Zunächst wurde kein WLAN angeboten. Später wurde gegen Bezahlung ein Code ausgehändigt, mit dem der Gast Zugang zum Netzwerk erhielt. Mittlerweile ist der Zugang zum WLAN für zwei Geräte im Preis des Aufenthalts inbegriffen.
Das Gericht befasst sich mit dem mittleren Fall, nämlich dem, in dem der WLAN-Code gegen eine Zahlung bereitgestellt wird. Seine Feststellung, dass in diesem Fall eine gesonderte Vergütung vorliegt, stützt das Gericht auf folgende Tatsachen:
- Der Gast zahlt eine separate Gebühr für den WLAN-Zugang;
- Nicht jeder Gast nutzt diese Möglichkeit (70% bis 80% der Gäste holen sich WLAN-Codes ab);
- Die Gäste können frei entscheiden, ob sie das WLAN nutzen möchten und für wie viele Geräte;
- Den Gästen ist die Verfügbarkeit von WLAN offenbar wichtig, da sie sich beschweren, sobald die Verbindung nicht einwandfrei funktioniert;
- Die Nutzung des WLANs steht in keinerlei funktionalem Zusammenhang mit der Nutzung der Ferienunterkunft.
Aktuelles
Das Gericht beurteilt die Situation in den Jahren 2015 und 2016. Wir gehen davon aus, dass diese Beurteilung im Jahr 2019 durchaus anders ausfallen könnte. Mittlerweile ist die Verfügbarkeit eines Internetzugangs in einer Ferienunterkunft ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung eines Gastes, ob er in dieser Unterkunft übernachten möchte oder nicht. Dies erscheint uns ausreichend für die Feststellung, dass der WLAN-Zugang dem Schicksal der Hauptleistung unterliegt. In dem dem Gerichtshof vorgelegten Fall wird dies noch dadurch verstärkt, dass der WLAN-Zugang nun im Preis der Unterkunft enthalten ist.
