
Lesen Sie auch unseren Artikel: NOW-Schalter steht kurz vor der Eröffnung: Überlege gut, bevor du anfängst.
Staatssekretär Koolmees vom Ministerium für Soziales und Arbeit (SZW) gab heute Morgen in einer Pressekonferenz Es wird davon ausgegangen, dass die Antragsstelle für die NOW-Regelung höchstwahrscheinlich am Montag, dem 6. April 2020, eröffnet wird. Die Auszahlung der (ersten) Vorschüsse erfolgt dann innerhalb von 2 bis 4 Wochen. Ob das Portal tatsächlich am 6. April geöffnet wird, hängt von den technischen Tests ab, die in den kommenden Tagen durchgeführt werden.
NOW-Regelung
Es handelt sich um die befristete Notmaßnahme zur Überbrückung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen, auf deren Grundlage Unternehmer eine Erstattung von maximal 90% der Lohnsumme erhalten, sofern sie:
- ihre Mitarbeiter weiterbeschäftigen und;
- vollständig weiterbezahlen.
Koolmees betont, dass es sich angesichts der Geschwindigkeit, mit der die Regelung und die Anlaufstelle einsatzbereit sein müssen, um eine einfache Regelung handelt. Daher ist in der Regelung kein Platz für branchen- und/oder unternehmensspezifische Anpassungen.
Und Koolmees appelliert (erneut) an die Unternehmer, die Regelung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn die (Liquiditäts-)Situation ihres Unternehmens dies erforderlich macht.
Die Bedingung, dass das Personal weiterbeschäftigt bleiben muss, bedeutet konkret, dass aus betriebswirtschaftlichen Gründen keine Kündigung beantragt werden darf. Geschieht dies dennoch, werden 150% des Lohns des/der entlassenen Arbeitnehmers/Arbeitnehmer bei der Berechnung der NOW-Beihilfe aus der Lohnsumme herausgerechnet.
Lohnsumme
Die Vergütung wird auf der Grundlage der Lohnsumme (des sozialversicherungspflichtigen Lohns; SVW-Lohn) berechnet. Das UWV legt die Lohnsumme vom Januar 2020 zugrunde (falls diese nicht vorliegt, wird die Lohnsumme vom November 2019 herangezogen). Diese Daten stammen aus der beim Finanzamt eingereichten Lohnmeldung (diese Daten werden vom UWV in seine Versicherungsverwaltung übernommen).
Auf die so ermittelte Lohnsumme wird ein für alle Unternehmen gleicher Aufschlag in Höhe von 30% angewandt. Die Bemessungsgrundlage für die NOW-Leistung beträgt daher: 130% des SVW-Lohns. Mit dem Zuschlag von 30% werden die Arbeitgeberkosten gedeckt (wie z. B. die Ansammlung des Urlaubsgeldes, die Arbeitgeberbeiträge und die Rentenbeiträge).
Für die NOW-Beihilfe wird nur die Lohnsumme der Arbeitnehmer berücksichtigt, die in den Sozialversicherungen versichert sind (also nicht das Gehalt des nicht versicherten Geschäftsführers und Großaktionärs).
Die maximale Lohnsumme, die pro Arbeitnehmer und Monat berücksichtigt wird, beträgt 9.538 € (das Doppelte des maximalen Tageslohns).
Umsatzrückgang
Die Leistung aus der NOW-Regelung beträgt somit maximal 90% * 130% * SVW-Lohn. Diese maximale Leistung wird an Unternehmer mit einem Umsatzrückgang von 100% ausgezahlt. Unternehmer mit einem Umsatzrückgang von weniger als 100% erhalten eine anteilige Zahlung. Beträgt der Umsatzrückgang beispielsweise 45%, wird folgende Leistung ausgezahlt: 45% * 90% * 130% * SVW-Lohn.
Beträgt der Umsatzrückgang 20% oder weniger, besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der NOW-Regelung.
Wie wird der Umsatzrückgang ermittelt?
Dabei wird der zusammenhängende Dreimonatszeitraum März-April-Mai 2020 herangezogen. Der Unternehmer muss bei der Antragstellung abschätzen, welcher Umsatz in diesem Zeitraum erzielt werden wird. Dieser wird mit einem Viertel des im Jahr 2019 erzielten Jahresumsatzes verglichen.
Wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass sich die Auswirkungen erst mit Verzögerung in den Zahlen niederschlagen, kann er angeben, dass er den Bezugszeitraum um ein oder zwei Monate verschieben möchte. Auch in diesem Fall bleibt jedoch die Lohnsumme der Monate März, April und Mai 2020 für die Höhe der Leistung maßgeblich.
Für Arbeitgeber, die am 1. Januar 2019 noch nicht bestanden, gilt eine abweichende Umsatzregelung. Für andere Arbeitgeber jedoch, für die die zugrunde gelegten Zeiträume nicht repräsentativ sind – beispielsweise aufgrund des Wachstums des Unternehmens oder saisonaler Einflüsse –, ist eine Korrektur im Hinblick auf die erforderliche Einfachheit der Regelung nicht möglich.
Unternehmen, die aus einer Gruppe von juristischen Personen bestehen, müssen den Umsatzrückgang auf Konzernebene ermitteln. Noch ist nicht ganz klar, was im Rahmen dieser Regelung genau als Konzern gilt.
Zuschüsse und sonstige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, beispielsweise für Schulen und kulturelle Einrichtungen, werden im Rahmen der Regelung dem Umsatz gleichgestellt.
Vorauszahlung
Nachdem das UWV den Antrag positiv beschieden hat, wird ein Vorschuss in Höhe von 80% des auf der Grundlage des Antrags berechneten Betrags ausgezahlt. Dieser Vorschuss wird in drei Raten ausgezahlt.
Der Antrag auf die NOW-Regelung kann bis einschließlich 31. Mai 2020 gestellt werden.
Arbeitgeber mit mehreren Lohnsteuer-Identifikationsnummern müssen für jede Lohnsteuer-Identifikationsnummer einen separaten Antrag stellen. Bei der Umsatzminderung ist, wie oben angegeben, der gesamte Konzern zu betrachten. In allen Anträgen muss daher der Prozentsatz der Umsatzminderung des gesamten Konzerns angegeben werden.
Abrechnung
Innerhalb von 24 Wochen nach Ablauf des Zeitraums, für den die NOW bewilligt wurde, muss der Arbeitgeber einen Antrag auf endgültige Festsetzung stellen. Innerhalb von 22 Wochen nach diesem Antrag wird das UWV die endgültige Leistung festsetzen.
Selbstverständlich kann die endgültige Festsetzung der Leistung zu Folgendem führen:
- ein vom UWV nachzu zahlender Betrag;
- ein vom UWV zurückzufordernder Betrag (falls sich herausstellt, dass der Vorschuss zu hoch war).
Bei der Beantragung der endgültigen Festsetzung ist ein Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers erforderlich. Für kleine Arbeitgeber gilt eine Ausnahme von dieser Voraussetzung, wobei die Grenze hierfür noch festgelegt werden muss.
